Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 18 - Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen

Artikel 18

Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen

(1)  

Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 4 der vorliegenden Richtlinie, einschließlich der Ermittlungsbefugnisse und der Befugnisse der zuständigen Behörden zur Festlegung von Abhilfemaßnahmen, und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest und stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Befugnis haben, solche Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 zur Anwendung kommen, unter anderem wenn eine Wertpapierfirma

a) 

nicht über die in Artikel 26 genannten Regelungen für die interne Unternehmensführung verfügt;

b) 

den zuständigen Behörden Informationen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung verstößt;

c) 

den zuständigen Behörden Informationen über das Konzentrationsrisiko nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt;

d) 

von einem Konzentrationsrisiko betroffen ist, das über die in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen hinausgeht, wobei dies nicht die Artikel 38 und 39 der genannten Verordnung berührt;

e) 

wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva verfügt und damit gegen Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt, wobei dies nicht Artikel 44 der genannten Verordnung berührt;

f) 

Informationen nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bestimmungen verstößt;

g) 

Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Wertpapierfirma sind, sofern solche Zahlungen gemäß den Artikeln 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;

h) 

eines schwerwiegenden Verstoßes gegen aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) erlassene nationale Bestimmungen für schuldig befunden wurde;

i) 

es zulässt, dass eine oder mehrere Personen, die die Vorschriften von Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU nicht einhalten, Mitglieder des Leitungsorgans werden oder bleiben.

Mitgliedstaaten, die für Verstöße, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen festlegen, teilen der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.

Die Verwaltungssanktionen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  

Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Verwaltungssanktionen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen umfassen:

a) 

die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen oder juristischen Person bzw. der Wertpapierfirma, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, die für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes,

b) 

eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

c) 

das vorübergehende Verbot für Mitglieder des Leitungsorgans der Wertpapierfirma oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen,

d) 

im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr,

e) 

im Falle einer juristischen Person Bußgelder, die bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste gehen können, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen,

f) 

im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 000 000 EUR beziehungsweise in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 25. Dezember 2019.

Ist das unter Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Unternehmen ein Tochterunternehmen, bezeichnet „Bruttoertrag“ den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Verstößen einer Wertpapierfirma gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 von der zuständigen Behörde Verwaltungssanktionen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und gegen andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, verhängt werden können.

(3)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung der Art der in Absatz 1 genannten Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Bußgelder allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen; dazu zählen gegebenenfalls:

a) 

die Schwere und Dauer des Verstoßes,

b) 

der Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen,

c) 

die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen, darunter der Gesamtumsatz der juristischen Personen oder die Jahreseinkünfte der natürlichen Personen,

d) 

die Höhe der Gewinne, die die für den Verstoß verantwortlichen juristischen Personen erzielt haben, bzw. die Höhe der von ihnen verhinderten Verluste,

e) 

jegliche Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind,

f) 

das Ausmaß der Kooperation mit den zuständigen Behörden,

g) 

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen,

h) 

alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.


( 9 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).