Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 17 - Pflichten der Personen, die für die Kontrolle des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind

Artikel 17

Pflichten der Personen, die für die Kontrolle des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) ermächtigte Person, die in einer Wertpapierfirma die in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG oder in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebenen Aufgaben oder eine andere gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe wahrnimmt, verpflichtet ist, den zuständigen Behörden umgehend alle diese Wertpapierfirma oder ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu dieser Wertpapierfirma betreffenden Sachverhalte oder Entscheidungen zu melden, die

a) 

einen wesentlichen Verstoß gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellen,

b) 

den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen könnten oder

c) 

dazu führen könnten, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird.


( 8 ) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).