Artikel 15
Geheimhaltung und Austausch vertraulicher Informationen
Vertrauliche Informationen, die diese zuständigen Behörden und Personen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sofern einzelne Wertpapierfirmen und Personen nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.
Wenn für eine Wertpapierfirma das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren offengelegt werden, sofern eine solche Offenlegung für diese Verfahren erforderlich ist.
Die zuständigen Behörden verwenden die vertraulichen Informationen, die gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere für folgende Zwecke:
die Überwachung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten aufsichtsrechtlichen Vorschriften,
die Verhängung von Sanktionen,
im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der zuständigen Behörden,
im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von Artikel 23.