Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 15 - Geheimhaltung und Austausch vertraulicher Informationen

Artikel 15

Geheimhaltung und Austausch vertraulicher Informationen

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zwecke dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 die zuständigen Behörden und alle Personen, die für diese zuständigen Behörden tätig sind oder waren, einschließlich der in Artikel 76 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Personen, der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Vertrauliche Informationen, die diese zuständigen Behörden und Personen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sofern einzelne Wertpapierfirmen und Personen nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

Wenn für eine Wertpapierfirma das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren offengelegt werden, sofern eine solche Offenlegung für diese Verfahren erforderlich ist.

(2)  

Die zuständigen Behörden verwenden die vertraulichen Informationen, die gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere für folgende Zwecke:

a) 

die Überwachung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten aufsichtsrechtlichen Vorschriften,

b) 

die Verhängung von Sanktionen,

c) 

im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der zuständigen Behörden,

d) 

im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von Artikel 23.

(3)  
Andere natürliche und juristische Personen und andere Einrichtungen als die zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 vertrauliche Informationen erhalten, verwenden diese Informationen ausschließlich für die von der zuständigen Behörde ausdrücklich vorgesehenen Zwecke oder im Einklang mit dem nationalen Recht.
(4)  
Die zuständigen Behörden dürfen vertrauliche Informationen für die in Absatz 2 genannten Zwecke austauschen und können den Umgang mit diesen Informationen ausdrücklich festlegen und jegliche Weitergabe dieser Informationen ausdrücklich beschränken.
(5)  
Die in Absatz 1 genannte Pflicht hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen an die Kommission weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Ausübung der Befugnisse der Kommission erforderlich sind.
(6)  
Die zuständigen Behörden dürfen der EBA, der ESMA, dem ESRB, den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank in deren Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, vertrauliche Informationen übermitteln, wenn diese die Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.