Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 14 - Nachprüfung vor Ort und Inspektion von Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 14

Nachprüfung vor Ort und Inspektion von Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat

(1)  
Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihre Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder durch ihre Beauftragten vor Ort Nachprüfungen der Informationen nach Artikel 13 Absatz 1 und Inspektionen solcher Zweigniederlassungen vornehmen können.
(2)  
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sind zu aufsichtlichen Zwecken befugt, die von den Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten im Einzelfall vor Ort nachzuprüfen und zu inspizieren sowie von einer Zweigniederlassung Informationen über deren Tätigkeiten einzufordern, wenn sie dies für die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat für zweckdienlich erachten.

Vor der Durchführung solcher Nachprüfungen und Inspektionen konsultieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

So bald wie möglich nach der Durchführung solcher Nachprüfungen und Inspektionen übermitteln die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und die Erkenntnisse, die für die Risikobewertung hinsichtlich der betreffenden Wertpapierfirma zweckdienlich sind.