Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 12 - Befugnisse der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats

Artikel 12

Befugnisse der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie, die der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Zuständigkeit übertragen, obliegt die Aufsicht über Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.