Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 13 - Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten

Artikel 13

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten

(1)  

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 arbeiten die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten eng zusammen und tauschen insbesondere unverzüglich Informationen über die Wertpapierfirmen aus, darunter:

a) 

Informationen über die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur der Wertpapierfirma,

b) 

Informationen über die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen durch die Wertpapierfirma,

c) 

Informationen über die Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko und der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung der Wertpapierfirma,

d) 

Informationen über die Verwaltung- und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen der Wertpapierfirma,

e) 

alle anderen relevanten Faktoren, die das von der Wertpapierfirma ausgehende Risiko beeinflussen können.

(2)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich sämtliche Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Kundenschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat, die sie im Rahmen der Beaufsichtigung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma erkannt haben.
(3)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats reagieren auf die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellten Informationen, indem sie alle Maßnahmen ergreifen, die zur Vermeidung oder Beseitigung der in Absatz 2 genannten potenziellen Probleme und Risiken notwendig sind. Auf Ersuchen erläutern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Einzelnen, wie sie die von ihnen bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt haben.
(4)  
Sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach der Übermittlung der in Absatz 2 genannten Informationen und Erkenntnisse der Ansicht, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 genannten notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen haben, können sie nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der EBA und der ESMA geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kunden, denen Dienstleistungen erbracht werden, oder zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems ergreifen.

Die zuständigen Behörden können die Fälle an die EBA verweisen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere ein Ersuchen um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA in einer solchen Situation im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. Die EBA kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung über den Austausch von Informationen gemäß diesem Artikel zu erzielen.

(5)  
Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen nicht einverstanden, können sie die Angelegenheit an die EBA verweisen, die nach dem in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren tätig wird. Wird die EBA im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie binnen eines Monats einen Beschluss.
(6)  
Für die Prüfung der Voraussetzung nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds die Übermittlung von Informationen über das Einschussmodell und die Parameter anfordern, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden.
(7)  
Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen an Art und Typ der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen ergänzt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

(8)  
Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Anforderungen an den Informationsaustausch aus, um die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen zu erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(9)  
Die EBA legt der Kommission die in den Absätzen 7 und 8 genannten Entwürfe technischer Standards bis zum 26. Juni 2021 vor.