Artikel 13
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 arbeiten die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten eng zusammen und tauschen insbesondere unverzüglich Informationen über die Wertpapierfirmen aus, darunter:
Informationen über die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur der Wertpapierfirma,
Informationen über die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen durch die Wertpapierfirma,
Informationen über die Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko und der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung der Wertpapierfirma,
Informationen über die Verwaltung- und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen der Wertpapierfirma,
alle anderen relevanten Faktoren, die das von der Wertpapierfirma ausgehende Risiko beeinflussen können.
Die zuständigen Behörden können die Fälle an die EBA verweisen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere ein Ersuchen um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA in einer solchen Situation im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. Die EBA kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung über den Austausch von Informationen gemäß diesem Artikel zu erzielen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.