Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 21 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 21 - Meldung von Sanktionen an die EBA

Artikel 21

Meldung von Sanktionen an die EBA

Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über alle im Einklang mit Artikel 18 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen sowie über alle gegen diese Sanktionen und anderen Maßnahmen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang. Die EBA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist. Diese Datenbank ist nur für die zuständigen Behörden und die ESMA zugänglich und wird regelmäßig — mindestens einmal jährlich — aktualisiert.

Die EBA betreibt eine Website mit Links zu den Veröffentlichungen der jeweiligen zuständigen Behörden von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die sie nach Maßgabe des Artikels 18 verhängt haben, mit Angabe der Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen veröffentlicht.