Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 19 - Ermittlungsbefugnisse

Artikel 19

Ermittlungsbefugnisse

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, darunter:

a) 

die Befugnis, von den folgenden natürlichen oder juristischen Personen Informationen anzufordern:

i) 

Wertpapierfirmen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

ii) 

Investmentholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

iii) 

gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

iv) 

gemischte Holdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,

v) 

Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv gehören,

vi) 

Dritte, auf die die Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben;

b) 

die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede unter Buchstabe a genannte Person, die im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, einschließlich des Rechts,

i) 

von den unter Buchstabe a genannten Personen Unterlagen anzufordern,

ii) 

die Bücher und Aufzeichnungen der unter Buchstabe a genannten Personen zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,

iii) 

von den unter Buchstabe a genannten Personen oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,

iv) 

jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu befragen;

c) 

die Befugnis, vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen der unter Buchstabe a genannten juristischen Personen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen sind, durchzuführen, wenn die zuständige Behörde die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist.