Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 48j - Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind

Artikel 48j

Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind

(1)  
Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 48e, 48f und 48g gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall, dass dringende Maßnahmen gemäß Artikel 48e ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

(2)  
Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, müssen während der Untersuchungen in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.