Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 23b - Ersatz eines Referenzwerts durch Unionsrecht

Artikel 23b

Ersatz eines Referenzwerts durch Unionsrecht

(1)  

Dieser Artikel gilt für

a) 

Referenzwerte, die in einem Durchführungsrechtsakt, der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a oder c erlassen wurde, als kritisch eingestuft wurden;

b) 

Referenzwerte, die auf dem Beitrag von Eingabedaten beruhen, sofern ihre Einstellung oder Abwicklung die Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union erheblich stört, und

c) 

Referenzwerte aus Drittstaaten, wenn ihre Einstellung oder Abwicklung das Funktionieren der Finanzmärkte in der Union erheblich stören oder ein Systemrisiko für das Finanzsystem in der Union darstellen würde.

(2)  

Die Kommission kann einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte bestimmen, sofern eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

a) 

die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Behörde hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wird, dass der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr abbildet; im Falle eines durch einen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a oder c erlassenen delegierten Rechtsakt als kritisch eingestuften Referenzwerts, macht die zuständige Behörde nur dann eine solche Ankündigung, wenn, nachdem die in Artikel 23 genannten Befugnisse ausgeübt wurden, der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität immer noch nicht abbildet;

b) 

der Administrator dieses Referenzwerts oder eine in dessen Namen handelnde Person hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht oder es wurde eine solche öffentliche Erklärung abgegeben oder es wurden Informationen veröffentlicht, wonach angekündigt wird, dass dieser Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird;

c) 

die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung hinsichtlich dieses Administrators ausgestattete Einrichtung hat eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach erklärt wird, dass der Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln, oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird, oder

d) 

die für den Administrator dieses Referenzwerts zuständige Behörde entzieht gemäß Artikel 35 die Zulassung oder setzt sie aus, entzieht gemäß Artikel 32 Absatz 8 die Anerkennung oder setzt sie aus oder verlangt die Einstellung der Übernahme gemäß Artikel 33 Absatz 6, sofern es zum Zeitpunkt des Entzugs oder der Aussetzung oder der Einstellung der Übernahme keinen Nachfolgeadministrator gibt, der diesen Referenzwert weiter bereitstellen wird und dessen Administrator damit beginnen wird, diesen Referenzwert in geordneter Weise abzuwickeln oder die Bereitstellung dieses Referenzwerts oder bestimmter Laufzeiten oder bestimmter Währungen, für die dieser Referenzwert berechnet wird, dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit einzustellen.

(3)  

Für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels werden mit dem Ersatz für einen Referenzwert alle Bezugnahmen auf diesen Referenzwert in Verträge und Finanzinstrumenten gemäß Artikel 23a ersetzt, wenn diese Verträge und Finanzinstrumente Folgendes enthalten:

a) 

keine Rückfallklausel, oder

b) 

keine geeigneten Rückfallklauseln.

(4)  

Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b gelten Rückfallklauseln als ungeeignet, wenn Folgendes gilt:

a) 

sie sehen nicht den dauerhaften Ersatz des eingestellten Referenzwerts vor, oder

b) 

ihre Anwendung bedarf der Zustimmung Dritter, die abgelehnt wurde, oder

c) 

sie sehen den Ersatz eines Referenzwerts vor, der den zugrunde liegenden Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die mit dem eingestellten Referenzwert gemessen werden soll, nicht mehr oder mit erheblicher Abweichung abbildet und dessen Anwendung sich nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken könnte.

(5)  

Der als vertraglicher Rückfallwert vorgesehene Ersatz eines Referenzwerts bildet den zugrunde liegenden Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die mit dem eingestellten Referenzwert gemessen werden soll, nicht mehr oder mit erheblicher Abweichung ab und könnte sich nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken, wenn:

a) 

dies auf der Grundlage einer horizontalen Einschätzung einer bestimmten Art vertraglicher Vereinbarungen, die auf begründeten Antrag mindestens einer der interessierten Parteien durchgeführt wurde, und nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger durch die betreffende nationale Behörde festgestellt wurde;

b) 

nach einer Einschätzung gemäß Buchstabe a eine der Parteien des Vertrags oder des Finanzinstruments bis spätestens drei Monate vor der Einstellung des Referenzwerts Einwände gegen die vertraglich vereinbarte Rückfallklausel erhoben hat, und

c) 

nach der Erhebung von Einwänden gemäß Buchstabe b die Parteien des Vertrags oder des Finanzinstruments sich nicht spätestens einen Arbeitstag vor der Einstellung des Referenzwerts auf einen alternativen Ersatz für diesen Referenzwert geeinigt haben.

(6)  
Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe c unterrichtet die betreffende nationale Behörde die Kommission und die ESMA unverzüglich über ihre Einschätzung gemäß Absatz 5 Buchstabe a. Falls Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat von der Einschätzung betroffen sein könnten, führen die zuständigen Behörden all dieser Mitgliedstaaten die Einschätzung gemeinsam durch.
(7)  
Die Mitgliedstaaten benennen eine einschlägige Behörde, die in der Lage ist, die Einschätzung gemäß Absatz 5 Buchstabe a vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA bis zum 14. August 2021 über die Benennung der einschlägigen Behörden.
(8)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung einer oder mehrerer Ersatz-Referenzwerte gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren, wenn eines der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ereignisse eingetreten ist.
(9)  

Ein Durchführungsrechtsakt, wie in Absatz 8 genannt, muss folgende Punkte enthalten:

a) 

einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte;

b) 

die Spread-Anpassung, einschließlich der Methode zur Bestimmung einer solchen Spread-Anpassung, die auf den Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden ist, der zum Zeitpunkt des Ersatzes für jede bestimmte Laufzeit endet, um den Auswirkungen der Umstellung bzw. des Wechsels von dem abzuwickelnden Referenzwert auf seinen Ersatz Rechnung zu tragen;

c) 

die entsprechenden wesentlichen der Anpassung dienenden Änderungen, die mit der Anwendung eines Ersatzes für einen Referenzwert zusammenhängen und hierfür nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind, und

d) 

das Datum, ab dem ein oder mehrere Ersatz-Referenzwerte zur Anwendung kommen.

(10)  
Beim Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 8 berücksichtigt die Kommission, sowohl die vorhandenen Empfehlungen zum Ersatz für einen Referenzwert, zu entsprechenden Anpassungsänderungen und zur Spread-Anpassung, die von der Zentralbank, die für das Währungsgebiet zuständig ist, in dem der fragliche Referenzwert abgewickelt werden soll, oder von der Arbeitsgruppe für alternative Referenzzinssätze unter Federführung der Behörden oder der Zentralbank empfohlen werden. Vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts führt die Kommission eine öffentliche Anhörung durch und berücksichtigt die Empfehlungen anderer relevanter Akteure, einschließlich der für den Administrator des Referenzwerts zuständigen Behörde und der ESMA.
(11)  
Unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c dieses Artikels kommt ein von der Kommission gemäß Absatz 2 dieses Artikels bestimmter Ersatz für einen Referenzwert nicht zur Anwendung, wenn alle Parteien oder die erforderliche Mehrheit der Parteien eines Vertrags oder eines Finanzinstruments im Sinne von Artikel 23a vor oder nach dem Geltungsbeginn des in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakts vereinbart haben, einen anderen Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden.