Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 19d - Bestreben zur Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel

Artikel 19d

Bestreben zur Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel

In der Union ansässige Administratoren, die signifikante Referenzwerte bereitstellen, die auf der Grundlage des Werts eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte oder Preise ermittelt wurden, bemühen sich, bis zum 1. Januar 2022 einen oder mehrere EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel bereitzustellen.