Artikel 13
Transparenz der Methodik
Der Administrator lässt in Bezug auf die Entwicklung, Verwendung und Verwaltung des Referenzwerts und der Referenzwert-Methodik Transparenz walten. Zu diesem Zweck muss der Administrator folgende Informationen veröffentlichen oder zur Verfügung stellen:
die wichtigsten Elemente der Methodik, die er für jeden bereitgestellten und veröffentlichten Referenzwert oder gegebenenfalls für jede bereitgestellte oder veröffentlichte Referenzwert-Familie verwendet,
Einzelheiten über die interne Überprüfung und Genehmigung einer bestimmten Methodik und die Häufigkeit einer solchen Überprüfung,
die Verfahren zur Konsultation über alle vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen der Methodik des Administrators und die Gründe für solche Änderungen, einschließlich einer Definition wesentlicher Änderungen und der Umstände, unter denen der Administrator die Nutzer über etwaige Änderungen zu unterrichten hat.,
eine Erläuterung, wie bei allen Referenzwerten oder Referenzwert-Familien, abgesehen von Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerten, die wichtigsten Elemente der unter Buchstabe a festgelegten Methode den ESG-Faktoren Rechnung tragen.
Referenzwert-Administratoren müssen die Anforderung des Unterabsatzes 1 Buchstabe d bis zum 30. April 2020 erfüllen.
Bei den gemäß Absatz 1 Buchstabe c erforderlichen Verfahren
werden vorgeschlagene wesentliche Änderungen innerhalb eindeutiger Fristen im Voraus mitgeteilt, um mögliche Auswirkungen analysieren und kommentieren zu können, und
werden die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Kommentare und die entsprechende Stellungnahme des Administrators nach jeder Konsultation zugänglich gemacht, es sei denn, der Verfasser der Kommentare hat um Vertraulichkeit ersucht.
Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.