Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (3)
Suche im Rechtsakt

Artikel 13 - Transparenz der Methodik

Artikel 13

Transparenz der Methodik

(1)  

Der Administrator lässt in Bezug auf die Entwicklung, Verwendung und Verwaltung des Referenzwerts und der Referenzwert-Methodik Transparenz walten. Zu diesem Zweck muss der Administrator folgende Informationen veröffentlichen oder zur Verfügung stellen:

a) 

die wichtigsten Elemente der Methodik, die er für jeden bereitgestellten und veröffentlichten Referenzwert oder gegebenenfalls für jede bereitgestellte oder veröffentlichte Referenzwert-Familie verwendet,

b) 

Einzelheiten über die interne Überprüfung und Genehmigung einer bestimmten Methodik und die Häufigkeit einer solchen Überprüfung,

c) 

die Verfahren zur Konsultation über alle vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen der Methodik des Administrators und die Gründe für solche Änderungen, einschließlich einer Definition wesentlicher Änderungen und der Umstände, unter denen der Administrator die Nutzer über etwaige Änderungen zu unterrichten hat.,

d) 

eine Erläuterung, wie bei allen Referenzwerten oder Referenzwert-Familien, abgesehen von Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerten, die wichtigsten Elemente der unter Buchstabe a festgelegten Methode den ESG-Faktoren Rechnung tragen.

Referenzwert-Administratoren müssen die Anforderung des Unterabsatzes 1 Buchstabe d bis zum 30. April 2020 erfüllen.

(2)  

Bei den gemäß Absatz 1 Buchstabe c erforderlichen Verfahren

a) 

werden vorgeschlagene wesentliche Änderungen innerhalb eindeutiger Fristen im Voraus mitgeteilt, um mögliche Auswirkungen analysieren und kommentieren zu können, und

b) 

werden die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Kommentare und die entsprechende Stellungnahme des Administrators nach jeder Konsultation zugänglich gemacht, es sei denn, der Verfasser der Kommentare hat um Vertraulichkeit ersucht.

(2a)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Mindestangaben der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d des vorliegenden Artikels genannten Erklärung und des zu verwendenden Standardformats zu ergänzen.
(3)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um näher auszuführen, welche Informationen von einem Administrator zur Erfüllung der in Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen zur Verfügung gestellt werden müssen, und unterscheidet dabei zwischen einzelnen Arten von Referenzwerten und Sektoren gemäß dieser Verordnung. Die ESMA berücksichtigt die Notwendigkeit, die Elemente der Methodik offenzulegen, die hinreichende Detailangaben enthalten, damit die Nutzer nachvollziehen können, wie ein Referenzwert bereitgestellt wird, und seinen Repräsentationsgrad, seine Relevanz für bestimmte Nutzer und seine Eignung als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und -kontrakte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beurteilen können. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards der ESMA beziehen sich jedoch nicht auf Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte und gelten auch nicht für diese.

Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(4)  
Die ESMA kann in Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien herausgeben, die sich an Administratoren nicht signifikanter Referenzwerte richten, um die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Elemente näher auszuführen.