Artikel 23
Einzelheiten der Auskunftserteilung
Die nach den Artikeln 18, 19, 20 und 29 zu erteilenden Auskünfte sind den Kunden folgendermaßen zu übermitteln:
auf Papier;
in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;
in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache; und
unentgeltlich.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels dürfen die in den Artikeln 18, 19, 20 und 29 genannten Auskünfte dem Kunden über eines der folgenden Medien erteilt werden:
einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind; oder
eine Website, wenn die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 können auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Nutzung des dauerhaften Datenträgers ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen, und
der Kunde hatte die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger und hat sich für diesen anderen Datenträger entschieden.
Die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 können über eine Website erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen;
der Kunde hat der Erteilung dieser Auskünfte über eine Website zugestimmt;
dem Kunden wurden die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der diese Auskünfte abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt;
es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Kunden vernünftigerweise abrufbar sein müssen.