Artikel 18
Vom Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen zu erteilende allgemeine Auskünfte
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsvermittler seinen Kunden Folgendes offenlegen:
seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt;
ob er Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;
Angaben über die in Artikel 14 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler einzureichen, sowie über die in Artikel 15 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren;
in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt; und
ob er den Kunden vertritt oder für Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens handelt.
Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsunternehmen seinen Kunden Folgendes offenlegen:
seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um ein Versicherungsunternehmen handelt;
ob es Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;
Angaben über die in Artikel 14 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, sowie über die in Artikel 15 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.