Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/10/2024
Änderungen
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Artikel 18 - Richtlinie 2016/97 (IDD)

Artikel 18

Vom Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen zu erteilende allgemeine Auskünfte

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a) 

Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsvermittler seinen Kunden Folgendes offenlegen:

i) 

seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt;

ii) 

ob er Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;

iii) 

Angaben über die in Artikel 14 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler einzureichen, sowie über die in Artikel 15 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren;

iv) 

in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt; und

v) 

ob er den Kunden vertritt oder für Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens handelt.

b) 

Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsunternehmen seinen Kunden Folgendes offenlegen:

i) 

seine Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um ein Versicherungsunternehmen handelt;

ii) 

ob es Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet;

iii) 

Angaben über die in Artikel 14 genannten Verfahren, die es den Kunden und anderen Betroffenen ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, sowie über die in Artikel 15 genannten außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.