Artikel 22
Ausnahmen von der Informationspflicht und Flexibilitätsklausel
Die in den Artikeln 18, 19 und 20 genannten Auskünfte brauchen nicht erteilt zu werden, wenn der Versicherungsvertreiber Vertriebstätigkeiten in Bezug auf Versicherungen für Großrisiken ausübt.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in den Artikeln 29 und 30 dieser Richtlinie genannten Auskünfte einem professionellen Kunden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU nicht erteilt zu werden brauchen.
Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der nach diesem Kapitel zu erteilenden Auskünfte strengere Vorschriften beibehalten oder erlassen, sofern sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten teilen der EIOPA und der Kommission solche nationalen Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten ergreifen außerdem die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in geeigneter Weise Informationen darüber veröffentlichen ob und wie der Mitgliedstaat entschieden hat, strengere Vorschriften gemäß diesem Absatz anzuwenden.
Insbesondere können die Mitgliedstaaten die in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Beratung für den Vertrieb jedes Versicherungsprodukts oder für bestimmte Arten von Versicherungsprodukten verbindlich vorschreiben. In diesem Fall müssen diese strengeren nationalen Vorschriften von Versicherungsvertreibern eingehalten werden, einschließlich von denjenigen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig werden, wenn sie Versicherungsverträge mit Kunden schließen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben oder dort niedergelassen sind.