Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/10/2024
Änderungen
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Artikel 21 - Richtlinie 2016/97 (IDD)

Artikel 21

Von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit zu erteilende Auskünfte

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit Artikel 18 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d nachkommen.