Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 7 - Prüfung des Antrags

Artikel 7

Prüfung des Antrags

(1)  
Die ESMA prüft den Antrag auf Registrierung oder auf Ausweitung der Registrierung innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 6 daraufhin, ob das Transaktionsregister die Bestimmungen dieses Kapitels einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Registrierung, die Ablehnung oder die Ausweitung der Registrierung.
(2)  
Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.