Artikel 7
Prüfung des Antrags
(1)
Die ESMA prüft den Antrag auf Registrierung oder auf Ausweitung der Registrierung innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 6 daraufhin, ob das Transaktionsregister die Bestimmungen dieses Kapitels einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Registrierung, die Ablehnung oder die Ausweitung der Registrierung.
(2)
Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.