Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 6 - Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung

Artikel 6

Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung

(1)  
Handelt es sich bei dem die Registrierung oder eine Ausweitung einer Registrierung beantragenden Transaktionsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde und hört sie an, bevor sie die Registrierung des Transaktionsregisters vornimmt.
(2)  
Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung des Transaktionsregisters oder die Ausweitung von einer Registrierung erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren ihre Registrierung oder Zulassung in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung erfolgte.