Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 8 - Mitteilung von Beschlüssen der ESMA über die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung

Artikel 8

Mitteilung von Beschlüssen der ESMA über die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung

(1)  
Hat die ESMA einen Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 1 erlassen oder widerruft sie die in Artikel 10 Absatz 1 genannte Registrierung, so teilt sie dem Transaktionsregister innerhalb von fünf Werktagen eine ausführliche Begründung ihres Beschlusses mit.

Die ESMA teilt der zuständigen Behörde nach Artikel 6 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit.

(2)  
Die ESMA unterrichtet die Kommission über jeden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Beschluss.
(3)  
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Transaktionsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.