Artikel 13
Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung
(1) Ein ELTIF investiert mindestens 70 % seines Kapitals in zulässige Anlagevermögenswerte.
(2) Ein ELTIF investiert höchstens
a) |
10 % seines Kapitals in Instrumente, die von ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden, oder Kredite, die ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen gewährt wurden; |
b) |
10 % seines Kapitals direkt oder indirekt in einen einzigen Sachwert; |
c) |
10 % seines Kapitals in Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA oder EuSEF; |
d) |
5 % seines Kapitals in die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermögenswerte, wenn diese Vermögenswerte von einer einzigen Stelle begeben wurden. |
(3) Der Wert der in einem ELTIF-Portfolio enthaltenen Anteile an ELTIF, EuVECA und EuSEF darf zusammengenommen nicht über 20 % des Werts des Kapitals des ELTIF hinausgehen.
(4) Das Engagement eines ELTIF gegenüber einer Gegenpartei darf bei Geschäften mit OTC-Derivaten, Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften zusammengenommen nicht mehr als 5 % des Wertes des Kapitals des ELTIF ausmachen.
(5) Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a und b kann ein ELTIF die dort genannte Obergrenze von 10 % auf 20 % anheben, sofern der Wert seiner Vermögenswerte in qualifizierte Portfoliounternehmen und einzelne Sachwerte, in die er mehr als 10 % seines Kapitals investiert, nicht über 40 % des Werts des Kapitals des ELTIF hinausgeht.
(6) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe d kann ein ELTIF die darin genannte Obergrenze von 5 % auf 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere werden die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die bei der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind.
(7) Gesellschaften, die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) oder nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, werden für die Berechnung der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Obergrenzen als ein einziges Portfoliounternehmen oder eine einzige Stelle angesehen.
(20) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).