Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 16 - Verordnung 2015/760 (ELTIF-Verordnung)

Artikel 16

Barkreditaufnahme

(1)   Ein ELTIF kann einen Barkredit aufnehmen, sofern diese Kreditaufnahme sämtliche nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt:

a)

sie geht nicht über 30 % des Wertes des Kapitals des ELTIF hinaus;

b)

sie dient der Investition in zulässige Anlagevermögenswerte, ausgenommen Kredite im Sinne von Artikel 10 Buchstabe c, vorausgesetzt, dass der Bestand des ELTIF an Barmitteln und Barmitteläquivalenten nicht ausreicht, um die betreffende Investition zu tätigen;

c)

sie lautet auf die gleiche Währung wie die Vermögenswerte, die mit den aufgenommenen Barmitteln erworben werden sollen;

d)

die Kreditlaufzeit ist nicht länger als die Laufzeit des ELTIF;

e)

sie belastet Vermögenswerte, die nicht mehr als 30 % des Wertes des Kapitals des ELTIF ausmachen.

(2)   Der Verwalter des ELTIF gibt im Prospekt des ELTIF an, ob er beabsichtigt, als Teil seiner Anlagestrategie Barkredite aufzunehmen oder nicht.