Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 14 - Verordnung 2015/760 (ELTIF-Verordnung)

Artikel 14

Berichtigung von Anlagepositionen

Wenn bei einem ELTIF gegen die Diversifizierungsanforderungen nach Artikel 13 Absätze 2 bis 6 verstoßen wird und der Verstoß außerhalb der Kontrolle des Verwalters des ELTIF liegt, ergreift der Verwalter des ELTIF innerhalb eines angemessenen Zeitraums die notwendigen Maßnahmen zur Berichtigung von Anlagepositionen, wobei er die Interessen der Anleger des ELTIF angemessen berücksichtigt.