Artikel 15
Konzentration
(1) Ein ELTIF darf nicht mehr als 25 % der Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA oder EuSEF erwerben.
(2) Die in Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Obergrenzen gelten für Anlagen in die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Vermögenswerte.