Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 12 - Verordnung 2015/760 (ELTIF-Verordnung)

Artikel 12

Interessenkonflikt

Ein ELTIF investiert nicht in zulässige Anlagevermögenswerte, an denen der Verwalter des ELTIF eine direkte oder indirekte Beteiligung hält oder übernimmt, es sei denn, diese Beteiligung geht nicht über das Halten von Anteilen der von ihm verwalteten ELTIF, EuSEF oder EuVECA hinaus.