Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 10 - Verordnung 2015/760 (ELTIF-Verordnung)

Artikel 10

Zulässige Anlagevermögenswerte

Ein in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannter Vermögenswert ist als Anlage eines ELTIF nur zulässig, wenn er unter eine der folgenden Kategorien fällt:

a)

Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die

i)

von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden und die der ELTIF vom qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einem Dritten über den Sekundärmarkt erwirbt;

ii)

von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument oder eigenkapitalähnliches Instrument begeben werden, das der ELTIF zuvor vom qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einem Dritten über den Sekundärmarkt erworben hat;

iii)

von einem Unternehmen, dessen in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft das qualifizierte Portfoliounternehmen ist, im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument oder eigenkapitalähnliches Instrument begeben werden, das der ELTIF gemäß den Ziffern i oder ii vom qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einem Dritten über den Sekundärmarkt erworben hat;

b)

von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begebene Schuldtitel;

c)

vom ELTIF an ein qualifiziertes Portfoliounternehmen gewährte Kredite mit einer Laufzeit, die die Laufzeit des ELTIF nicht übersteigt;

d)

Anteile eines oder mehrerer anderer ELTIF, EuVECA und EuSEF, sofern diese ELTIF, EuVECA und EuSEF nicht selbst mehr als 10 % ihres Kapitals in ELTIF investiert haben;

e)

direkte Beteiligungen oder indirekte Beteiligungen über qualifizierte Portfoliounternehmen an einzelnen Sachwerten im Wert von mindestens 10 000 000 EUR oder dem Äquivalent in der Währung, in der die Ausgabe getätigt wird, zu dem zum Zeitpunkt der Ausgabe geltenden Kurs.