Artikel 10
Zulässige Anlagevermögenswerte
Ein in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannter Vermögenswert ist als Anlage eines ELTIF nur zulässig, wenn er unter eine der folgenden Kategorien fällt:
a) |
Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die
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b) |
von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begebene Schuldtitel; |
c) |
vom ELTIF an ein qualifiziertes Portfoliounternehmen gewährte Kredite mit einer Laufzeit, die die Laufzeit des ELTIF nicht übersteigt; |
d) |
Anteile eines oder mehrerer anderer ELTIF, EuVECA und EuSEF, sofern diese ELTIF, EuVECA und EuSEF nicht selbst mehr als 10 % ihres Kapitals in ELTIF investiert haben; |
e) |
direkte Beteiligungen oder indirekte Beteiligungen über qualifizierte Portfoliounternehmen an einzelnen Sachwerten im Wert von mindestens 10 000 000 EUR oder dem Äquivalent in der Währung, in der die Ausgabe getätigt wird, zu dem zum Zeitpunkt der Ausgabe geltenden Kurs. |