Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 11 - Verordnung 2015/760 (ELTIF-Verordnung)

Artikel 11

Qualifiziertes Portfoliounternehmen

(1)   Ein in Artikel 10 genanntes qualifiziertes Portfoliounternehmen ist ein Portfoliounternehmen, bei dem es sich nicht um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt und das die nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:

a)

es ist kein Finanzunternehmen;

b)

es ist ein Unternehmen, das:

i)

nicht zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen ist; oder

ii)

zum Handel an einem regulierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen ist und gleichzeitig eine Marktkapitalisierung von höchstens 500 000 000 EUR hat;

c)

es hat seine Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, sofern das Drittland

i)

von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ nicht als nicht kooperatives Hochrisikoland eingestuft wird;

ii)

mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Verwalters des ELTIF sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des ELTIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die sicherstellen soll, dass das Drittland den in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen festgelegten Standards in vollem Umfang entspricht und für einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten sorgt, einschließlich multilateraler Steuerabkommen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels kann ein qualifiziertes Portfoliounternehmen ein Finanzunternehmen sein, das ausschließlich die in Absatz 1 dieses Artikels genannten qualifizierten Portfoliounternehmen oder die in Artikel 10 Buchstabe e genannten Sachwerte finanziert.