Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 12 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 12 - Interessenkonflikte

Artikel 12

Interessenkonflikte

(1)  
Ein ELTIF investiert nicht in zulässige Anlagevermögenswerte, an denen der Verwalter des ELTIF eine direkte oder indirekte Beteiligung hält oder übernimmt, es sei denn, diese Beteiligung geht nicht über das Halten von Anteilen der von dem Verwalter des ELTIF verwalteten ELTIF, EuSEF, EuVECA, OGAW oder EU-AIF hinaus.
(2)  
Ein EU-AIFM, der einen ELTIF verwaltet, und Unternehmen, die derselben Gruppe wie dieser EU-AIFM angehören, sowie deren Mitarbeiter können in diesen ELTIF koinvestieren und gemeinsam mit diesem ELTIF in denselben Vermögenswert koinvestieren, sofern der Verwalter des ELTIF organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen hat, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu verhindern, zu steuern und zu beobachten, und sofern solche Interessenkonflikte in angemessener Weise offengelegt werden.