Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
Änderungen (1)
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Artikel 11 - Qualifiziertes Portfoliounternehmen

Artikel 11

Qualifiziertes Portfoliounternehmen

(1)  

Ein qualifiziertes Portfoliounternehmen ist ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Erstinvestition die nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:

a) 

es handelt sich nicht um ein Finanzunternehmen, es sei denn,

i) 

es handelt sich um ein Finanzunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen handelt; und

ii) 

dieses Finanzunternehmen wurde weniger als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erstinvestition zugelassen oder registriert;

b) 

es ist ein Unternehmen, das

i) 

nicht zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen ist oder

ii) 

zum Handel an einem regulierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen ist und eine Marktkapitalisierung von höchstens 1 500 000 000  EUR hat;

c) 

es ist in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ansässig, sofern das Drittland

i) 

nicht als Drittland mit hohem Risiko eingestuft ist, das in dem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) erlassenen delegierten Rechtsakt aufgeführt ist;

ii) 

nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt wird.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels kann ein qualifiziertes Portfoliounternehmen ein Finanzunternehmen sein, das ausschließlich die in Absatz 1 dieses Artikels genannten qualifizierten Portfoliounternehmen oder die in Artikel 10 Buchstabe e genannten Sachwerte finanziert.


( 7 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).