Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
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Artikel 10 - Zulässige Anlagevermögenswerte

Artikel 10

Zulässige Anlagevermögenswerte

(1)  

Ein in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannter Vermögenswert ist als Anlage eines ELTIF nur zulässig, wenn er unter eine der folgenden Kategorien fällt:

a) 

Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die

i) 

von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 begeben werden und die der ELTIF von diesem qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einem Dritten über den Sekundärmarkt erwirbt;

ii) 

von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument oder eigenkapitalähnliches Instrument begeben werden, das der ELTIF zuvor von diesem qualifizierten Portfoliounternehmen oder von einem Dritten über den Sekundärmarkt erworben hat;

iii) 

von einem Unternehmen, an dem ein qualifiziertes Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 eine Kapitalbeteiligung hält, im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument oder eigenkapitalähnliches Instrument begeben werden, das der ELTIF gemäß Buchstabe a Ziffer i oder Ziffer ii erworben hat;

b) 

von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 begebene Schuldtitel;

c) 

vom ELTIF an ein qualifiziertes Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 gewährte Kredite mit einer Laufzeit, die die Laufzeit des ELTIF nicht übersteigt;

d) 

Anteile eines oder mehrerer anderer ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW und EU-AIF, die von EU-AIFM verwaltet werden, sofern diese ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW und EU-AIF in zulässige Anlagen im Sinne des Artikels 9 Absätze 1 und 2 investieren und selbst nicht mehr als 10 % ihrer Vermögenswerte in andere Organismen für gemeinsame Anlagen investiert haben;

e) 
f) 

einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen, bei denen die zugrunde liegenden Risikopositionen einer der folgenden Kategorien entsprechen:

i) 

Vermögenswerte, die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission ( 6 ) aufgeführt sind;

ii) 

Vermögenswerte, die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern vii oder viii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 aufgeführt sind, sofern die Erlöse aus den Verbriefungsanleihen zur Finanzierung oder Refinanzierung langfristiger Investitionen verwendet werden;

g) 

Schuldverschreibungen, die gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grüne Anleihen von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Sinne des Artikels 11 begeben werden.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegte Obergrenze gilt nicht für Feeder-ELTIF.

(2)  
Für die Zwecke der Feststellung, ob die in Artikel 13 Absatz 1 festgelegte Anlagegrenze eingehalten wird, werden Investitionen von ELTIF in Anteile von ELTIF, EuVECA, EuSEF, OGAW und EU-AIF, die von EU-AIFM verwaltet werden, nur in Höhe des Betrags der Investitionen dieser Organismen für gemeinsame Anlagen in die in Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstaben a, b, c, e, f und g des vorliegenden Artikels genannten zulässigen Anlagevermögenswerte berücksichtigt.

Für die Zwecke der Feststellung, ob die Anlagegrenze für Investitionen und die anderen in Artikel 13 und Artikel 16 Absatz 1 festgelegten Obergrenzen eingehalten werden, werden die Vermögenswerte und die Position der Barkreditaufnahme eines ELTIF und der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der ELTIF investiert hat, kombiniert.

Die gemäß diesem Absatz zu treffende Feststellung, ob die in Artikel 13 und Artikel 16 Absatz 1 festgelegte Anlagegrenze und andere Obergrenzen eingehalten werden, erfolgt auf der Grundlage von Informationen, die mindestens vierteljährlich aktualisiert werden, und — wenn diese Informationen nicht vierteljährlich verfügbar sind — auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen.


( 6 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen (ABl. L 285 vom 6.11.2019, S. 1).