Artikel 9
Berechnung der Eigenmittel
Ungeachtet der Anfangskapitalanforderungen nach Artikel 7 schreiben die Mitgliedstaaten Zahlungsinstituten — mit Ausnahme der Zahlungsinstitute, die lediglich Dienste nach Anhang I Nummer 7 oder 8 oder nach beiden Nummern anbieten — vor, jederzeit Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach einer der folgenden drei Methoden, wie von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts festgelegt, berechnet wird:
4,0 % der Tranche des ZV bis 5 Mio. EUR
plus
2,5 % der Tranche des ZV von über 5 Mio. EUR bis 10 Mio. EUR
plus
1 % der Tranche des ZV von über 10 Mio. EUR bis 100 Mio. EUR
plus
0,5 % der Tranche des ZV von über 100 Mio. EUR bis 250 Mio. EUR
plus
0,25 % der Tranche des ZV über 250 Mio. EUR.
Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Werte:
Zinserträge
Zinsaufwand
Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie
sonstige betriebliche Erträge.
In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das gemäß dieser Richtlinie beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, berechnet. Der maßgebliche Indikator wird für das vorausgegangene Geschäftsjahr berechnet. Jedoch dürfen die nach Methode C berechneten Eigenmittel nicht weniger als 80 % des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre berechnet wurde. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können Schätzungen herangezogen werden.
Der Multiplikationsfaktor entspricht:
10 % der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Mio. EUR,
8 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von 2,5 Mio. EUR bis 5 Mio. EUR,
6 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von 5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR,
3 % der Tranche des maßgeblichen Indikators von 25 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR,
1,5 % der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Mio. EUR.
Der bei den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht:
0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur den in Anhang I Nummer 6 genannten Zahlungsdienst erbringt;
1, wenn das Zahlungsinstitut einen der in Anhang I Nummern 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste erbringt.