Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/04/2024
Änderungen
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Artikel 13 - Entzug der Zulassung

Artikel 13

Entzug der Zulassung

(1)  

Die zuständigen Behörden dürfen die einem Zahlungsinstitut erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn:

a) 

das Institut nicht binnen 12 Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, sofern der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen keine Regelung für das Erlöschen der Zulassung getroffen hat;

b) 

das Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat;

c) 

das Institut die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seiner Pflicht zur Unterrichtung der zuständigen Behörde über wichtige Entwicklungen in diesem Zusammenhang nicht nachkommt;

d) 

das Institut bei einer Fortsetzung seines Zahlungsdienstgeschäfts die Stabilität des Zahlungssystems oder das Vertrauen in das Zahlungssystem gefährden würde; oder

e) 

ein anderer im nationalen Recht vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt.

(2)  
Die zuständige Behörde begründet jeden Entzug einer Zulassung und teilt den Betroffenen die Gründe mit.
(3)  
Die zuständige Behörde macht jeden Entzug einer Zulassung, auch in den Registern nach den Artikeln 14 und 15, öffentlich bekannt.