Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/04/2024
Änderungen
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Artikel 12 - Mitteilung des Bescheids

Artikel 12

Mitteilung des Bescheids

Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen Angaben mit, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wird. Die zuständige Behörde begründet eine Verweigerung der Zulassung.