Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/04/2024
Änderungen
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Artikel 14 - Eintragung im Herkunftsmitgliedstaat

Artikel 14

Eintragung im Herkunftsmitgliedstaat

(1)  

Die Mitgliedstaaten richten ein öffentliches Register ein, in das Folgendes eingetragen wird:

a) 

zugelassene Zahlungsinstitute und ihre Agenten,

b) 

natürliche und juristische Personen, für die nach den Artikeln 32 oder 33 eine Ausnahme gilt, sowie gegebenenfalls ihre Agenten,

c) 

und die Institute nach Artikel 2 Absatz 5, die gemäß nationalem Recht berechtigt sind, Zahlungsdienste zu erbringen.

Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten werden in das Register des Herkunftsmitgliedstaats eingetragen, wenn sie Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen.

(2)  
In diesem Register werden die Zahlungsdienste genannt, für die das Zahlungsinstitut zugelassen bzw. die natürliche oder juristische Person registriert worden ist. Zugelassene Zahlungsinstitute werden im Register getrennt von den natürlichen und juristischen Personen eingetragen, denen eine Ausnahme nach den Artikeln 32 oder 33 gewährt wurde. Das Register ist öffentlich zugänglich und kann online eingesehen werden; es wird unverzüglich auf den neuesten Stand gebracht.
(3)  
Die zuständigen Behörden tragen in das öffentliche Register jeden Entzug einer Zulassung und jede Aufhebung einer nach Artikel 32 oder 33 gewährten Ausnahme ein.
(4)  
Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über die Gründe für den Entzug einer Zulassung und für eine Aufhebung einer nach Artikel 32 oder 33 gewährten Ausnahme.