Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen (5)
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Artikel 24 - Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und vergleichende Analyse

Artikel 24

Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und vergleichende Analyse

(1)  
Hat ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Zentralverwahrer in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung gegründet, so arbeiten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten aufgrund dieser Verordnung, insbesondere bei Prüfungen vor Ort in der betreffenden Zweigniederlassung, eng zusammen. Die zuständige Behörde des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats darf in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunfts- bzw. des Aufnahmemitgliedstaats in dieser Zweigniederlassung Prüfungen vor Ort durchführen.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann Bedienstete der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA zur Teilnahme an Prüfungen vor Ort einladen.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA und dem Kollegium nach Artikel 24a die Feststellungen der Prüfungen vor Ort sowie Angaben zu den von der genannten zuständigen Behörde beschlossenen Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

(2)  
Die zuständige Behörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats kann Zentralverwahrern, die Dienstleistungen gemäß Artikel 23 erbringen, vorschreiben, regelmäßig, auch für die Zwecke statistischer Erhebungen, Bericht über die in diesem Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten zu erstatten. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats stellt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese regelmäßigen Berichte auf Ersuchen zur Verfügung.
(3)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Zentralverwahrers übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen unverzüglich die Namen der im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Emittenten und der Teilnehmer, die dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente in den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verwahren, die vom Zentralverwahrer betrieben werden, der die unter Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente erbringt, sowie alle sonstigen relevanten Informationen in Bezug auf einen Zentralverwahrer, der über eine Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat Kerndienstleistungen erbringt.
(5)  
Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachvollziehbare Gründe zu der Annahme, dass ein Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen gemäß Artikel 23 erbringt, gegen die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen verstößt, so setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die ESMA und das Kollegium nach Artikel 24a über diese Feststellungen in Kenntnis.

Verstößt der Zentralverwahrer trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen weiterhin gegen die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats sicherzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet die ESMA und das Kollegium nach Artikel 24a unverzüglich über diese Maßnahmen.

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(6)  
Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 organisiert die ESMA nach Konsultation der Mitglieder des ESZB mindestens einmal alle drei Jahre eine vergleichende Analyse der Beaufsichtigung jener Zentralverwahrer, die die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 23 nutzen oder an einer interoperablen Verbindung teilnehmen, und führt diese durch.

Die ESMA holt im Zusammenhang mit der vergleichenden Analyse nach dem Unterabsatz 1 gegebenenfalls auch die Stellungnahme oder den Rat der in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.

(8)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1, 3 und 5 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.