Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen (6)
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Artikel 23 - Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten

Artikel 23

Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten

(1)  
Ein zugelassener Zentralverwahrer darf die im Anhang genannten Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, erbringen, soweit diese Dienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind.
(2)  
Beabsichtigt ein zugelassener Zentralverwahrer oder ein Zentralverwahrer, der eine Zulassung nach Artikel 17 beantragt hat, die unter Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf dem Recht eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu gründen, so findet das Verfahren der Absätze 3 bis 9 des vorliegenden Artikels Anwendung. Der Zentralverwahrer darf solche Dienstleistungen erst erbringen, nachdem er gemäß Artikel 17 zugelassen wurde, und nicht vor dem gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels maßgebenden Zeitpunkt.
(3)  

Jeder Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Dienstleistungen nach Absatz 2 in Bezug auf dem Recht eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a unterliegende Finanzinstrumente erstmals zu erbringen oder den Umfang dieser Dienstleistungen zu ändern, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben:

b) 

einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen der Zentralverwahrer zu erbringen beabsichtigt, einschließlich der Art der dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegenden Finanzinstrumente, für die der Zentralverwahrer diese Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt;

c) 

die Währung(en), in der bzw. denen der Zentralverwahrer abzuwickeln beabsichtigt;

d) 

eine Bewertung der Maßnahmen, die der Zentralverwahrer zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Aktien zu ermöglichen.

(4)  

Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, in einem anderen Mitgliedstaat erstmals eine Zweigniederlassung zu errichten oder das Angebot der von einer Zweigniederlassung erbrachten Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs bzw. nach Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu ändern, teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes mit:

a) 

die Angaben gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c;

b) 

die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung und die Namen der für die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung verantwortlichen Personen;

c) 

eine Bewertung der Maßnahmen, die der Zentralverwahrer zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Aktien zu ermöglichen.

(5)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich die Bewertung nach Absatz 3 Buchstabe d bzw. nach Absatz 4 Buchstabe c. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Bewertung eine unverbindliche Stellungnahme zu dieser Bewertung vorlegen.
(6)  
Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Angaben nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c bzw. nach Absatz 4 Buchstaben a und b übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, es sei denn, sie hat in Anbetracht der geplanten Dienstleistungserbringung begründete Zweifel daran, dass der Zentralverwahrer, der Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten beabsichtigt, über angemessene Verwaltungsstrukturen oder eine angemessene Finanzlage verfügt oder dass die Maßnahmen, die der Zentralverwahrer nach Absatz 3 Buchstabe d bzw. nach Absatz 4 Buchstabe c zu ergreifen beabsichtigt, angemessen sind. Erbringt der Zentralverwahrer innerhalb dieses Zeitraums bereits Dienstleistungen für andere Aufnahmemitgliedstaaten, einschließlich über eine Zweigniederlassung, so unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auch das Kollegium nach Artikel 24a.

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats informiert die betreffenden Behörden jenes Mitgliedstaats unverzüglich über alle ihr nach Unterabsatz 1 übermittelten Angaben.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Zentralverwahrer unverzüglich den Zeitpunkt der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben mit.

(7)  
Entscheidet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit Absatz 6, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Angaben nach Absatz 3 bzw. nach Absatz 4 nicht zu übermitteln, so nennt sie dem betroffenen Zentralverwahrer innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Angaben die Gründe dafür und unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sowie das Kollegium nach Artikel 24a von ihrer Entscheidung.
(8)  
Der Zentralverwahrer kann frühestens 15 Kalendertage nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben nach Absatz 6 Unterabsatz 1 durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit der Erbringung der Dienstleistungen oder der Errichtung einer Zweigniederlassung gemäß Absatz 2 beginnen.
(9)  
Bei einer Änderung der nach Absatz 3 bzw. nach Absatz 4 übermittelten Angaben unterrichtet der Zentralverwahrer die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung in schriftlicher Form über die Änderung. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und das Kollegium nach Artikel 24a werden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls unverzüglich über diese Änderung in Kenntnis gesetzt.
(10)  
Die ESMA kann gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien herausgeben, in denen der Umfang der Bewertung, die der Zentralverwahrer gemäß Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Artikels vornehmen muss, präzisiert wird.