Artikel 23
Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten
Jeder Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Dienstleistungen nach Absatz 2 in Bezug auf dem Recht eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a unterliegende Finanzinstrumente erstmals zu erbringen oder den Umfang dieser Dienstleistungen zu ändern, übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben:
einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen der Zentralverwahrer zu erbringen beabsichtigt, einschließlich der Art der dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegenden Finanzinstrumente, für die der Zentralverwahrer diese Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt;
die Währung(en), in der bzw. denen der Zentralverwahrer abzuwickeln beabsichtigt;
eine Bewertung der Maßnahmen, die der Zentralverwahrer zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Aktien zu ermöglichen.
Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, in einem anderen Mitgliedstaat erstmals eine Zweigniederlassung zu errichten oder das Angebot der von einer Zweigniederlassung erbrachten Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs bzw. nach Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu ändern, teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes mit:
die Angaben gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c;
die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung und die Namen der für die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung verantwortlichen Personen;
eine Bewertung der Maßnahmen, die der Zentralverwahrer zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Aktien zu ermöglichen.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats informiert die betreffenden Behörden jenes Mitgliedstaats unverzüglich über alle ihr nach Unterabsatz 1 übermittelten Angaben.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Zentralverwahrer unverzüglich den Zeitpunkt der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben mit.