Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen (1)
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Artikel 24a - Aufsichtskollegium

Artikel 24a

Aufsichtskollegium

(1)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt ein Aufsichtskollegium ein, das die in Absatz 8 genannten Aufgaben in Bezug auf einen Zentralverwahrer erfüllt, dessen Tätigkeiten als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten eingestuft werden.
(2)  

Das Kollegium wird binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt eingesetzt, zu dem

a) 

die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats festgestellt hat, dass die vom Zentralverwahrer in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind; oder

b) 

die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von einer der in Absatz 4 aufgeführten Stellen darüber unterrichtet worden ist, dass die vom Zentralverwahrer in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind.

(3)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats leitet das Kollegium und führt den Vorsitz.
(4)  

Dem Kollegium gehören an:

a) 

die ESMA;

c) 

die betreffenden Behörden nach Artikel 12;

d) 

die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen die von dem Zentralverwahrer ausgeübten Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind;

e) 

die EBA, soweit der Zentralverwahrer nach Artikel 54 Absatz 3 zugelassen wurde.

(5)  
Sind die Tätigkeiten eines Zentralverwahrers, für den ein Kollegium eingesetzt wird, in einem Mitgliedstaat, in dem ein derselben Unternehmensgruppe wie der Zentralverwahrer angehörendes Tochterunternehmen oder dessen Mutterunternehmen niedergelassen ist, nicht von wesentlicher Bedeutung, oder ist der Zentralverwahrer, für den ein Kollegium eingesetzt wird, gemäß Artikel 23 Absatz 2 berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen, so können die zuständige Behörde und die betreffenden Behörden dieses Mitgliedstaats auf ihr Ersuchen hin an dem Kollegium teilnehmen.
(6)  
Der Vorsitz teilt der ESMA die Zusammensetzung des Kollegiums innerhalb eines Monats ab seiner Einsetzung und jede Änderung seiner Zusammensetzung innerhalb eines Monats ab der Änderung mit. Die ESMA und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlichen auf ihren Websites unverzüglich die Liste der Mitglieder dieses Kollegiums und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.
(7)  
Eine zuständige Behörde, die nicht dem Kollegium angehört, kann vom Kollegium jedwede Auskunft verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten benötigt.
(8)  

Unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung erfüllt das Kollegium folgende Aufgaben:

a) 

die Sicherstellung des Informationsaustauschs, einschließlich in Bezug auf Informationsersuchen nach den Artikeln 13, 14 und 15 und Informationen über das Überprüfungs- und Bewertungsverfahren nach Artikel 22;

b) 

die Sicherstellung einer effizienten Aufsicht durch Vermeidung unnötiger doppelter Aufsichtsmaßnahmen, wie etwa Auskunftsersuchen;

c) 

die Sicherstellung der Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern;

d) 

die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über eine genehmigte Auslagerung oder Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 19;

e) 

die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 24 in Bezug auf die Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe d sowie bei Fragen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten auftreten;

f) 

die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über die Gruppenstruktur, die Geschäftsleitung, das Leitungsorgan und die Gesellschafter gemäß Artikel 27;

g) 

die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über Prozesse oder Regelungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensführung oder das Risikomanagement der Zentralverwahrer haben, die der Gruppe angehören.

(9)  
Der Vorsitz beruft mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums eine Sitzung des Kollegiums ein.

Damit das Kollegium die ihm nach Absatz 8 übertragenen Aufgaben leichter erfüllen kann, können die Mitglieder des Kollegiums Punkte zu der Tagesordnung hinzufügen.

Der Vorsitz kann auf Ad-hoc-Basis weitere Teilnehmer zu den Beratungen des Kollegiums über bestimmte Themen einladen.

Mit Ausnahme des Vorsitzes können die Mitglieder eines Kollegiums entscheiden, nicht an der Sitzung des Kollegiums teilzunehmen.

(10)  

Auf Ersuchen eines seiner Mitglieder nimmt das Kollegium im Einklang mit Absatz 11 unverbindliche Stellungnahmen zu folgenden Punkten an:

a) 

Fragen, die sich im Laufe der Überprüfungs- und Bewertungsverfahren gemäß Artikel 22 oder Artikel 60 stellen;

b) 

Fragen im Zusammenhang mit der Auslagerung oder Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 19, oder

c) 

Fragen im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen diese Verordnung infolge der Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 5.

(11)  
Das Kollegium nimmt seine unverbindlichen Stellungnahmen mit einfacher Mehrheit der Stimmen an. Die in Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Mitglieder haben Stimmrechte. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigte Mitglieder des Kollegiums, die in mehr als einer Funktion handeln, einschließlich als zuständige Behörde und als betreffende Behörde, haben für jede Funktion, in der sie tätig sind, jeweils eine Stimme. Die EBA und die ESMA haben kein Stimmrecht.
(12)  
Grundlage für die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.

In dieser Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums einschließlich der Kommunikationswege zwischen den Mitgliedern des Kollegiums und gegebenenfalls die Aufgaben festgelegt, die ihnen übertragen werden.

(13)  
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, anhand deren entschieden wird, ob die Tätigkeiten eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat angesehen werden können.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen.