Artikel 24a
Aufsichtskollegium
Das Kollegium wird binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt eingesetzt, zu dem
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats festgestellt hat, dass die vom Zentralverwahrer in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind; oder
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von einer der in Absatz 4 aufgeführten Stellen darüber unterrichtet worden ist, dass die vom Zentralverwahrer in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind.
Dem Kollegium gehören an:
die ESMA;
die betreffenden Behörden nach Artikel 12;
die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen die von dem Zentralverwahrer ausgeübten Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung sind;
die EBA, soweit der Zentralverwahrer nach Artikel 54 Absatz 3 zugelassen wurde.
Unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung erfüllt das Kollegium folgende Aufgaben:
die Sicherstellung des Informationsaustauschs, einschließlich in Bezug auf Informationsersuchen nach den Artikeln 13, 14 und 15 und Informationen über das Überprüfungs- und Bewertungsverfahren nach Artikel 22;
die Sicherstellung einer effizienten Aufsicht durch Vermeidung unnötiger doppelter Aufsichtsmaßnahmen, wie etwa Auskunftsersuchen;
die Sicherstellung der Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern;
die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über eine genehmigte Auslagerung oder Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 19;
die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 24 in Bezug auf die Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe d sowie bei Fragen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten auftreten;
die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über die Gruppenstruktur, die Geschäftsleitung, das Leitungsorgan und die Gesellschafter gemäß Artikel 27;
die Sicherstellung des Austauschs von Informationen über Prozesse oder Regelungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensführung oder das Risikomanagement der Zentralverwahrer haben, die der Gruppe angehören.
Damit das Kollegium die ihm nach Absatz 8 übertragenen Aufgaben leichter erfüllen kann, können die Mitglieder des Kollegiums Punkte zu der Tagesordnung hinzufügen.
Der Vorsitz kann auf Ad-hoc-Basis weitere Teilnehmer zu den Beratungen des Kollegiums über bestimmte Themen einladen.
Mit Ausnahme des Vorsitzes können die Mitglieder eines Kollegiums entscheiden, nicht an der Sitzung des Kollegiums teilzunehmen.
Auf Ersuchen eines seiner Mitglieder nimmt das Kollegium im Einklang mit Absatz 11 unverbindliche Stellungnahmen zu folgenden Punkten an:
Fragen, die sich im Laufe der Überprüfungs- und Bewertungsverfahren gemäß Artikel 22 oder Artikel 60 stellen;
Fragen im Zusammenhang mit der Auslagerung oder Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 19, oder
Fragen im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen diese Verordnung infolge der Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 5.
In dieser Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums einschließlich der Kommunikationswege zwischen den Mitgliedern des Kollegiums und gegebenenfalls die Aufgaben festgelegt, die ihnen übertragen werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen.