Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 22a beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 22a - Pläne für eine Sanierung und geordnete Abwicklung

Artikel 22a

Pläne für eine Sanierung und geordnete Abwicklung

(1)  
Der Zentralverwahrer ermittelt Szenarien, die ihn möglicherweise daran hindern könnten, seine kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen unter Fortführung seiner Geschäftstätigkeit zu erbringen, und bewertet die Wirksamkeit einer ganzen Bandbreite von Optionen für die Sanierung oder geordnete Abwicklung. Diese Szenarien tragen den verschiedenen unabhängigen und verbundenen Risiken, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist, Rechnung. Anhand dieser Analyse arbeitet der Zentralverwahrer geeignete Pläne für seine Sanierung oder geordnete Abwicklung aus und legt sie der zuständigen Behörde vor.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten Pläne tragen der Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Zentralverwahrers Rechnung und enthalten mindestens Folgendes:

a) 

eine inhaltliche Zusammenfassung der wichtigsten Strategien für eine Sanierung oder eine geordnete Abwicklung;

b) 

Angaben zu den kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen des Zentralverwahrers;

c) 

angemessene Verfahren für die Aufnahme zusätzlichen Kapitals, falls das Eigenkapital des Zentralverwahrers die Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 nur sehr knapp oder nicht mehr erfüllt;

d) 

angemessene Verfahren zur Gewährleistung einer geordneten Abwicklung oder Umstrukturierung des Geschäftsbetriebs und der Dienstleistungen des Zentralverwahrers, falls der Zentralverwahrer kein neues Kapital aufnehmen kann;

e) 

angemessene Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer, falls es für den Zentralverwahrer dauerhaft unmöglich wird, seine kritischen Tätigkeiten und Dienstleistungen wiederherzustellen;

f) 

eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Umsetzung der wichtigsten Strategien erforderlich sind.

(3)  
Der Zentralverwahrer muss in der Lage sein, die für eine unverzügliche Umsetzung der Pläne in Stressszenarien erforderlichen Informationen zu ermitteln und den verbundenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen.
(4)  
Die Pläne werden vom Leitungsorgan oder einem geeigneten Ausschuss des Leitungsorgans gebilligt.
(5)  
Der Zentralverwahrer überprüft und aktualisiert die Pläne regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Jede Aktualisierung der Pläne wird der zuständigen Behörde übermittelt.
(6)  
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Pläne des Zentralverwahrers unzureichend sind, so kann sie den Zentralverwahrer auffordern, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen oder alternative Maßnahmen zu entwickeln.
(7)  
Unterliegt ein Zentralverwahrer der Richtlinie 2014/59/EU und wurde gemäß der genannten Richtlinie ein Sanierungsplan erstellt, so übermittelt der Zentralverwahrer diesen Sanierungsplan der zuständigen Behörde.

Wird ein Abwicklungsplan gemäß der Richtlinie 2014/59/EU oder ein vergleichbarer Plan nach nationalem Recht mit dem Ziel, die Kontinuität der Kerndienstleistungen des Zentralverwahrers zu gewährleisten, für einen Zentralverwahrer erstellt und beibehalten, so unterrichtet die Abwicklungsbehörde oder — falls es keine solche Behörde gibt — die zuständige Behörde die ESMA über das Vorliegen eines solchen Plans.

Enthalten der Sanierungsplan und der Abwicklungsplan gemäß der Richtlinie 2014/59/EU oder ein vergleichbarer Plan gemäß dem nationalen Recht alle in Absatz 2 aufgeführten Bestandteile, so ist der Zentralverwahrer nicht verpflichtet, die Pläne gemäß Absatz 1 zu erstellen.