Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 79 - Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 79

Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen

(1)  

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessener Schutz für strukturierte Finanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 Buchstaben e und f, besteht und dadurch Folgendes vermieden wird:

a) 

Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus — zu dem auch Vereinbarungen im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 Buchstaben e und f gehören können —, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;

b) 

Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus — zu dem auch Vereinbarungen im Sinne des Artikels 76 Absatz 2 Buchstaben e und f gehören können —, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.

(2)  

Ungeachtet von Absatz 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen darf die Abwicklungsbehörde

a) 

gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und

b) 

diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.