Artikel 77
Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gelten Rechte und Verbindlichkeiten als gemäß einer solchen Vereinbarung geschützt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.
Ungeachtet von Absatz 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen darf die Abwicklungsbehörde
gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.