Artikel 74
Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
Bei der Bewertung nach Absatz 1 wird festgestellt,
wie Anteilseigner und Gläubiger, oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme, behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;
wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Instituts behandelt wurden und
ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Buchstabe a und der Behandlung gemäß Buchstabe b bestehen.
Die Bewertung erfolgt
unter der Annahme, dass für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;
unter der Annahme, dass die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären;
ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen finanziellen Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts aus öffentlichen Mitteln.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.