Artikel 38
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die Befugnis verfügen, Folgendes auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, zu übertragen:
von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Anteile oder andere Eigentumstitel,
alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts.
Vorbehaltlich der Absätze 8 und 9 dieses Artikels sowie des Artikels 85 erfolgt die Übertragung gemäß Unterabsatz 1, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten — außer dem Erwerber — erforderlich ist und ohne dass andere als die in Artikel 39 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.
Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 werden Gegenleistungen des Erwerbers
den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben werden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel an den Erwerber erfolgte,
dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf den Erwerber erfolgte.
Die Mitgliedstatten stellen sicher, dass folgende Bestimmungen gelten, wenn die für das Institut zuständige Behörde bis zur Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung durch die Abwicklungsbehörde die Bewertung nach Absatz 8 nicht abgeschlossen hat:
Eine solche Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber hat unmittelbare Rechtswirkung.
Während des Bewertungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f wird das mit solchen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht des Erwerbers ausgesetzt und ausschließlich der Abwicklungsbehörde übertragen, die nicht verpflichtet ist, die Stimmrechte auszuüben, und die in keiner Weise für die Ausübung oder den Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte haftet.
Im Bewertungszeitraum und während einer Veräußerungsfrist nach Buchstabe f gelten die in den Artikeln 66, 67 und 68 der Richtlinie 2013/36/EU geregelten Sanktionen und anderen Maßnahmen bei Verstößen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen nicht für eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln.
Sobald die zuständige Behörde die Bewertung abgeschlossen hat, teilt sie der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber schriftlich mit, ob sie dieser Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zustimmt oder gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU Einspruch dagegen erhebt.
Stimmt die zuständige Behörde einer solchen Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln an den Erwerber zu, gilt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht als vollständig auf den Erwerber übertragen, unmittelbar nachdem die Abwicklungsbehörde und der Erwerber von der zuständigen Behörde eine Mitteilung über die Zustimmung erhalten haben.
Lehnt die zuständige Behörde eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber ab,
bleibt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht nach Buchstabe b uneingeschränkt gültig,
kann die Abwicklungsbehörde von dem Erwerber verlangen, diese Anteile oder Eigentumstitel innerhalb einer von ihr festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern;
kann — wenn der Erwerber eine solche Veräußerung nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist abschließt — die zuständige Behörde mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde gegen den Erwerber die in den Artikeln 66, 67 und 68 der Richtlinie 2013/36/EU geregelten Sanktionen und anderen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen bezüglich des Erwerbs und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen verhängen.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:
Der Zugang wird nicht aus dem Grund verweigert, dass der Erwerber kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu den in Unterabsatz 1 genannten Systemen erforderlich sind.
Erfüllt der Erwerber nicht die Mitgliedschafts- oder Beteiligungsbedingungen eines Zahlungs-, Clearing- oder Abrechnungssystems, einer Wertpapierbörse, eines Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystems, werden die in Unterabsatz 1 genannten Rechte in einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Frist von höchstens 24 Monaten ausgeübt, die auf Antrag des Erwerbers bei der Abwicklungsbehörde verlängert werden kann.