Artikel 37
Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze
Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um
das Bail-in-Instrument.
Die Abwicklungsbehörde und Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 101 können sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder staatlichen Stabilisierungsinstruments ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:
als Abzug von einer vom Empfänger an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel entrichteten Gegenleistung,
von dem in Abwicklung befindlichen Institut als bevorrechtigter Gläubiger oder
als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts oder der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft erzielte wurden.
Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, den Abwicklungsbehörden zusätzliche Instrumente und Befugnisse für den Fall zu übertragen, dass ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sofern
diese zusätzlichen Befugnisse kein Hindernis für eine effektive Gruppenabwicklung darstellen, wenn sie auf eine grenzüberschreitende Gruppe angewandt werden;
sie im Einklang mit den Abwicklungszielen und den in den Artikeln 31 und 34 genannten allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen stehen.
In der sehr außergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch den Einsatz staatlicher Stabilisierungsinstrumente gemäß Artikel 56 bis 58c anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähige Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschließlich Eigenmitteln des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung.
Die Finanzierung bedarf der vorherigen und abschließenden Genehmigung nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.