Artikel 39
Instrument der Unternehmensveräußerung: Anforderungen an das Verfahren
Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, erfolgt die Vermarktung nach Absatz 1 im Einklang mit folgenden Kriterien:
Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts, die die Behörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen.
Es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfinden.
Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein.
Keinem potenziellen Erwerber darf ein unlauterer Vorteil gewährt werden.
Es ist der Erforderlichkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen.
Soweit möglich, wird angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen.
Vorbehaltlich des Unterabsatzes 1 Buchstabe b hindern die in diesem Absatz genannten Grundsätze die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten.
Eine öffentliche Bekanntgabe der Vermarktung des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie, wie sie anderenfalls nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.
Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die in Absatz 1 genannte Anforderung der Vermarktung einzuhalten, wenn sie zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Sie ist der Auffassung, dass ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen bzw. eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde.
Sie ist der Auffassung, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsziels beeinträchtigen würde.