Artikel 48
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Erlässt die Kommission einen technischen Regulierungsstandard, bei dem es sich um den von der Behörde übermittelten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards handelt, so beträgt der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum zunächst um einen Monat verlängert und kann um einen weiteren Monat verlängert werden.“
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
„Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Untersuchung für erforderlich hält, einschließlich inwiefern die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Unionsrecht angewandt werden.“