Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 46 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 46 - Änderung der Richtlinie 2008/48/EG

Artikel 46

Änderung der Richtlinie 2008/48/EG

In Artikel 2 der Richtlinie 2008/48/EG wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)  
Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe c gilt diese Richtlinie für unbesicherte Kreditverträge, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie abgeschlossen werden und bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 75 000  EUR beträgt.“