Artikel 46
Änderung der Richtlinie 2008/48/EG
In Artikel 2 der Richtlinie 2008/48/EG wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a)
Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe c gilt diese Richtlinie für unbesicherte Kreditverträge, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie abgeschlossen werden und bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 75 000 EUR beträgt.“