Artikel 43
Übergangsbestimmungen
(1)
Diese Richtlinie gilt nicht für vor dem 21. März 2016 bereits bestehende Kreditverträge.
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe ea findet keine Anwendung auf vor dem 1. Juli 2018 bereits bestehende Kreditverträge.
(2)
Kreditvermittler, die die Kreditvermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 4 Nummer 5 bereits vor dem 21. März 2016 ausgeübt haben und die noch nicht gemäß den Bedingungen im nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats zur Umsetzung dieser Richtlinie zugelassen sind, können diese Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht bis 21. März 2017 weiter ausüben. Stützt sich ein Kreditvermittler auf diese Ausnahmeregelung, so darf er die Tätigkeiten nur innerhalb seines Herkunftsmitgliedstaats ausüben, sofern er nicht auch die erforderlichen rechtlichen Anforderungen der Aufnahmemitgliedstaaten erfüllt.
(3)
Kreditgeber, Kreditvermittler oder benannte Vertreter, die vor dem 20. März 2014 von dieser Richtlinie geregelte Tätigkeiten ausgeübt haben, kommen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 9 spätestens bis zum 21. März 2017 nach.