DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1167 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2026
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen für operationelle Risiken
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 314 Absatz 9 Unterabsatz 3, Artikel 315 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 316 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 317 Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 321 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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Der Geschäftsindikator ist ein auf dem Abschluss basierender Näherungswert für das operationelle Risiko. Die Posten, die gewöhnlichen Bankgeschäften im Abschluss entsprechen, sollten in diesen Indikator aufgenommen werden, während die Elemente, die nicht den in Artikel 314 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten gewöhnlichen Bankgeschäften entsprechen, vom Geschäftsindikator ausgenommen werden sollten. Die Festlegung, welche Elemente in den Geschäftsindikator und seine verschiedenen Komponenten aufgenommen oder davon ausgenommen werden sollten, sollte auf der Grundlage der Bestimmungen in internationalen Regulierungsstandards erfolgen. |
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(2) |
Bei einigen Ertrags- und Aufwandskomponenten wäre es unverhältnismäßig, den Wert ihrer verschiedenen Teilkomponenten oder Posten zu trennen. Daraus folgt, dass die Institute in Fällen, in denen ein Ertrags- oder Aufwandselement unter den ausgenommenen Posten aufgeführt ist, aber auch Posten enthält, die unter den aufzunehmenden Posten aufgeführt sind, oder umgekehrt, sicherstellen sollten, dass diese Posten nicht mehr als einmal ausgenommen oder einbezogen werden. |
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(3) |
Zur Angleichung an internationale Regulierungsstandards sollten die Institute Zinserträge und Zinsaufwendungen in die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente einbeziehen. Nach Artikel 314 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute alle Erträge und Aufwendungen aus Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnissen in der Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente berücksichtigen, einschließlich Abschreibungen und Wertminderungen. Die Posten im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen, die in der Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente des Geschäftsindikators enthalten sind, sollten an die Posten in den International Financial Reporting Standards (IFRS) 16 angeglichen werden. Dementsprechend sollten die Institute alle Erträge und Aufwendungen für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die Mieten generieren, einschließlich Mieterträgen aus als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, in die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente einbeziehen. |
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(4) |
Um die Kohärenz mit internationalen Regulierungsstandards zu gewährleisten, sollten die Institute die in Artikel 314 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Aktivakomponente als Summe bestimmter Bilanzaktiva berechnen. Da die Aktivakomponente zur Berechnung der Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente beiträgt, sollten die Institute auch alle Aktiva in der Bilanz, die Zinserträge generieren oder zu Zinsaufwendungen führen, in die Aktivakomponente aufnehmen. |
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(5) |
Die Institute sollten Dividendenerträge in die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente aufnehmen. Die Dividendenerträge sollten die Dividendenerträge des Instituts aus Anlagen in Aktien und Fonds umfassen, die im Abschluss des Instituts nicht konsolidiert werden, einschließlich Dividendenerträgen aus nicht konsolidierten Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen. |
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(6) |
Die Institute sollten sonstige betriebliche Erträge in die Dienstleistungskomponente aufnehmen. Sonstige betriebliche Erträge sollten Erträge aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb umfassen, die zu keinem anderen Posten des Geschäftsindikators gehören, in ihrer Art aber ähnlich sind. |
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(7) |
Gemäß Artikel 314 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute ihre Aufwendungen und Verluste aus durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen in die sonstigen betrieblichen Aufwendungen einbeziehen. Diese durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse können im Abschluss eines Instituts verschiedene Formen annehmen, darunter Aufwendungen, Verluste, Rückstellungen, Wertminderungen und Abschreibungen. Die Institute sollten daher alle Auswirkungen von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, die sich auf ihren Abschluss auswirken, in ihre sonstigen betrieblichen Aufwendungen einbeziehen, unabhängig davon, wie diese Aufwendungen gekennzeichnet oder ausgewiesen werden. Da in Artikel 314 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt ist, dass im Rahmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen gezahlte Prämien und empfangene Zahlungen nicht in die Berechnung des Geschäftsindikators einzubeziehen sind, sollten diese Aufwendungen ohne Abzug der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge ausgewiesen werden. Dennoch sollten diese Aufwendungen abzüglich Rückflüssen, mit Ausnahme von Versicherungen und Rückversicherungen, ausgewiesen werden. Diese Aufwendungen sollten auch außerordentliche Verluste umfassen, die Institute nach Erhalt der Erlaubnis laut Artikel 320 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Berechnung der durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste ausnehmen dürfen. |
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(8) |
Zur ordnungsgemäßen und umfassenden Information darüber, wo die finanziellen Auswirkungen von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen im Abschluss eines Instituts berücksichtigt werden, sollten die Institute diese finanziellen Auswirkungen nach den wichtigsten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung aufschlüsseln, in denen diese Auswirkungen erfasst sind. |
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(9) |
Die Institute sollten Entgelt- und Kommissionserträge in die Dienstleistungskomponente aufnehmen. Dies sollte Erträge aus erbrachten Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen einschließlich Erträgen des Instituts aus ausgelagerten Finanzdienstleistungen umfassen. |
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(10) |
Die Institute sollten Entgelt- und Kommissionsaufwendungen in die Dienstleistungskomponente aufnehmen. Dies sollte Aufwendungen für in Anspruch genommene Beratungs- und sonstige Dienstleistungen enthalten, einschließlich Entgelten, die das Institut für die Bereitstellung externer Finanzdienstleistungen entrichtet hat, aber ohne die Entgelte, die es für die Bereitstellung externer Nichtfinanzdienstleitungen wie Logistik-, IT- oder Personaldienstleistungen gezahlt hat. |
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(11) |
Bestimmte Arten von Geschäften oder Rechnungslegungsentscheidungen, einschließlich der wirtschaftlichen Absicherung von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Positionen und der Abtrennung von Derivaten, die in hybride oder strukturierte Finanzinstrumente eingebettet sind, können zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Finanzkomponente führen, deren Formel die Summe der absoluten Werte des Gewinns oder Verlusts der Handelsbuchkomponente und der Anlagebuchkomponente vorsieht. Bei der wirtschaftlichen Absicherung ist ein solcher ungerechtfertigter Anstieg auf das Vorhandensein von Geschäftsvorfällen zurückzuführen, die eng miteinander verknüpft sind und entgegengesetzte Erfolgswirkungen (Gewinn bzw. Verlust) aufweisen. Werden diese Geschäftsvorfälle in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsstandards erfasst, so werden die Beträge dieser Geschäftsvorfälle unterschiedlichen Komponenten des Geschäftsindikators zugeordnet (d. h. der Handelsbuchkomponente und der Anlagebuchkomponente). Daher können Finanzinstitute die Beträge dieser Geschäftsvorfälle nicht saldieren, wenn diese Beträge innerhalb der Finanzkomponente berechnet werden. Ist dies der Fall, sollte es den Instituten gestattet sein, den aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz anzuwenden, d. h. die Finanzkomponente gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. |
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(12) |
Die Institute sollten die Handelskomponente in die Finanzkomponente aufnehmen, die den Nettogewinn oder -verlust aus zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und aus Wechselkursdifferenzen enthält. |
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Die Institute sollten die Bankenkomponente in die Finanzkomponente aufnehmen, die den Nettogewinn oder -verlust aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Anlagebuchs sowie den Nettogewinn oder -verlust aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und aus Wechselkursdifferenzen bei Posten des Anlagebuchs enthält. Verluste, die bereits bei der Berechnung der risikogewichteten Vermögenswerte für das Kreditrisiko berücksichtigt wurden, sollten nicht in die Bankenkomponente einbezogen werden. |
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(14) |
Um eine unangemessene Anwendung des aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatzes zu verhindern, sollte das Konzept der „ungerechtfertigten Erhöhung der Finanzkomponente“ im Falle einer wirtschaftlichen Absicherung nicht auf den Gewinn und Verlust von Sicherungsinstrumenten im Handelsbuch ausgeweitet werden, die nicht eindeutig mit dem Gewinn und Verlust von abgesicherten Instrumenten im Anlagebuch verbunden sind, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, oder auf Situationen, in denen Institute die in Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorschriften und Bedingungen des aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatzes nicht vollständig einhalten. Darüber hinaus sollten Anpassungen der Finanzkomponente auf den Betrag des Gewinns und Verlusts im Zusammenhang mit Risiken beschränkt werden, die tatsächlich durch die Absicherung abgedeckt sind, und den bilanziellen Gewinn und Verlust der gesicherten Grundgeschäfte im Wesentlichen ausgleichen. |
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(15) |
Institute, die beabsichtigen, den aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz anzuwenden, sollten in der Lage sein, den Gewinn und Verlust aller Positionen im aufsichtsrechtlichen Handelsbuch und im aufsichtsrechtlichen Anlagebuch über die für die Berechnung der Finanzkomponente vorgesehenen drei Geschäftsjahre zu berechnen. Im Falle einer wirtschaftlichen Absicherung sollten die Institute in der Lage sein, den Gewinn und Verlust von abgesicherten Instrumenten und damit zusammenhängenden Absicherungen zu ermitteln, indem sie die Absicherungen mit den abgesicherten Risiken verknüpfen, und die Sicherungsbeziehung im Einklang mit den Risikomanagementzielen des Instituts zu dokumentieren. Diese Berechnungen unterscheiden sich von der Berechnung nach dem Rechnungslegungsansatz und beruhen weder auf harmonisierten Rechnungslegungsstandards, noch sind sie Gegenstand regelmäßiger aufsichtlicher Berichte. Daher sollten nur Institute, die über Vorschriften, Verfahren, Systeme und Kontrollen verfügen, um solche Berechnungen ordnungsgemäß durchzuführen und die Gewinn- und Verlustbeträge im Falle einer wirtschaftlichen Absicherung zu ermitteln und ordnungsgemäß zu dokumentieren, den aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz anwenden dürfen. |
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(16) |
Um Aufsichtsarbitrage durch die selektive Verwendung des aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatzes in manchen Jahren der Berechnung zu verhindern, sollten die Institute den aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz für alle drei Geschäftsjahre anwenden, die für die Berechnung des Geschäftsindikators vorgesehen sind. Darüber hinaus sollte es Instituten gestattet sein, den aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz in Kombination mit dem Rechnungslegungsansatz für bestimmte Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder bestimmte Arten von Geschäften oder Rechnungslegungsentscheidungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit der Absicherung strukturierter Emissionen, anzuwenden. Insbesondere wenn Institute den aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz nur auf ausgewählte Geschäftsvorfälle anwenden, sollten sie für den verbleibenden Teil der Bilanz den Rechnungslegungsansatz anwenden. |
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(17) |
Damit die zuständigen Behörden die Anwendung des aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatzes überprüfen können, sollten Institute, die beabsichtigen, diesen Ansatz zu verfolgen, ihren zuständigen Behörden vor seiner Umsetzung angemessene Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen. Institute, die beabsichtigen, den aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz nur teilweise anzuwenden, sollten aus demselben Grund auch Informationen über den Rechnungslegungsansatz in die Meldung aufnehmen. |
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(18) |
Ist eine Voraussetzung für die Anwendung des aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatzes nicht mehr erfüllt, sollten die Institute zum Rechnungslegungsansatz zurückkehren. Um Aufsichtsarbitrage zu verhindern, sollten die Institute nicht allzu häufig zwischen diesen beiden Ansätzen wechseln. |
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(19) |
Aus Sicht des operationellen Risikos unterscheiden sich Rückversicherungsprodukte oder -dienstleistungen konzeptionell nicht von Finanzprodukten oder -dienstleistungen, deren Erträge und Aufwendungen aus ihrem Vertrieb im Geschäftsindikator enthalten sind, in der Regel unter Erträgen aus Gebühren und Provisionen oder Aufwendungen für Gebühren und Provisionen. Daher sollten die Institute bei der Berechnung des Geschäftsindikators nicht alle Erträge und Aufwendungen aus dem Verkauf oder Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten oder -dienstleistungen ausschließen. |
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(20) |
Bestimmte finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit Leasingobjekten oder infolge von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen oder den für die Erbringung von Finanzdienstleistungen gezahlten Auslagerungsgebühren könnten in bestimmten Fällen unter den folgenden in Artikel 314 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Posten berücksichtigt werden: die in Artikel 314 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verwaltungsausgaben, einschließlich Personalkosten, die in Artikel 314 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Abschreibung materieller und immaterieller Vermögenswerte und die in Artikel 314 Absatz 7 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Wertminderung oder Wertaufholung. In solchen Fällen sollten die Institute diese finanziellen Auswirkungen nicht aus der Berechnung des Geschäftsindikators ausnehmen. |
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(21) |
Bei Erwerben, Fusionen oder Veräußerungen kann die Berücksichtigung des Zeitraums von drei Geschäftsjahren (auf der Grundlage der Abschlüsse) für die Berechnung des Geschäftsindikators möglicherweise zu einer Abweichung der Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko vom effektiven Risikoprofil eines bestimmten Instituts führen. Daher ist es erforderlich, eine Methode zur Anpassung des Geschäftsindikators bei Fusionen, Erwerben oder Veräußerungen sowie die Bedingungen für die Erlaubnis, vom Geschäftsindikator Beträge auszunehmen, die sich auf veräußerte Unternehmen oder Geschäftsbereiche beziehen, festzulegen und so eine bessere Abstimmung zwischen den Eigenkapitalanforderungen der Institute und ihrem effektiven Risikoprofil zu gewährleisten. |
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(22) |
Der Geschäftsindikator ist ein auf dem Abschluss basierender Indikator für das operationelle Risiko. Institute sollten daher für ihre Anpassungen nach Fusionen oder Erwerben grundsätzlich den geprüften Abschluss der fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereiche zugrunde legen. Allerdings kann es für Institute schwierig sein, eine historische Reihe genauer Daten im Zusammenhang mit den fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen für den Zeitraum von drei Geschäftsjahren abzufragen, die zur Darstellung des Geschäfts berücksichtigt werden müssen. Die Institute sollten daher die Möglichkeit haben, alternative Berechnungsoptionen zu verwenden, wenn die historischen Daten über erworbene oder fusionierte Unternehmen oder Geschäftsbereiche nicht verfügbar oder nicht genau genug sind, um den gesamten Zeitraum abzudecken, der für die Berechnung ihres Geschäftsindikators relevant ist. Diese alternativen Berechnungsmethoden sollten ausreichend konservativ sein. |
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(23) |
Die Veräußerung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens bedeutet möglicherweise nicht immer, dass das operationelle Risiko im Zusammenhang mit dem veräußerten Unternehmen oder den veräußerten Geschäftsbereichen vollständig auf das erwerbende Unternehmen übertragen wird. Die Bedingungen der Veräußerung können eine Ausgleichsvereinbarung für neue Verbindlichkeiten oder Verluste vorsehen, die aus durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen entstehen, welche vor der Veräußerung eingetreten sind. Daher sollten die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden die in Artikel 315 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Erlaubnis erteilen können, im Fall von Veräußerungen insbesondere sicherstellen, dass das veräußerte Unternehmen oder der veräußerte Geschäftsbereich als für das Risikoprofil des Instituts nicht mehr relevant angesehen wird. |
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(24) |
Gemäß Artikel 316 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute mit einem Geschäftsindikator von mindestens 750 Mio. EUR zusätzlich zur Geschäftsindikatorkomponente Daten über durch operationelle Risiken bedingte Verluste zusammenstellen und ihre jährlichen Verluste aus operationellen Risiken berechnen. Nach den internationalen Standards zum operationellen Risiko, einschließlich der Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, müssen Verlustereignisse in sieben Ereignisarten eingestuft werden. Zur Einhaltung dieser Standards sollte die in Artikel 317 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Taxonomie für operationelle Risiken auf denselben Ereignisarten beruhen. |
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(25) |
Um ein ausreichend detailliertes Einstufungssystem zu erhalten, sollte die Taxonomie für operationelle Risiken ausgehend von den bewährten Verfahren der Branche zudem eine zweite Einstufungsebene umfassen. Dementsprechend sollten Verlustereignisdaten in der Taxonomie für operationelle Risiken in Ereignisarten der Stufe 1, die die Makroereignisse darstellen, denen ein Verlustereignis zugeordnet werden sollte, und Kategorien der Stufe 2, in denen die Merkmale der entsprechenden Ereignisarten der Stufe 1 detaillierter aufgeführt sind, eingeordnet werden. Im Interesse einer stärker harmonisierten Erfassung von Verlustereignissen sollten die Gestaltung und Beschreibung der Kategorien der Stufe 2 im Einklang mit internationalen Standards und bewährten Verfahren der Branche entwickelt werden. |
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(26) |
Um ein vollständiges Bild der Verluste eines Instituts zu vermitteln, sollte der Aufbau der Taxonomie für operationelle Risiken in Ereignisarten der Stufe 1 und Kategorien der Stufe 2 überschneidungsfrei und erschöpfend gestaltet werden, ohne dass eine Restkategorie verbleibt. |
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(27) |
Auch wenn Ereignisarten der Stufe 1 und Kategorien der Stufe 2 in Bezug auf durch operationelle Risiken bedingte Verluste erschöpfend sein sollten, kann einigen Verlustereignissen zusätzlich zu ihrer Einstufung in die jeweilige Ereignisart der Stufe 1 und Kategorie der Stufe 2 eine ergänzende Beschreibung zugeschrieben werden. Um die Aufzeichnung verfügbarer Informationen über Verlustereignisse anzureichern, sollten die Institute diesen Ereignissen ein oder gegebenenfalls mehrere Attribute zuordnen. Attribute sollten naturgemäß nicht überschneidungsfrei und erschöpfend konzipiert sein. Daher sollten einem einzigen Verlustereignis mehrere Attribute zugeordnet werden können, was auch für Verlustereignisse im Zusammenhang mit „IKT-Drittdienstleistern“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt, denen sowohl das Attribut „IKT-Risiko“ als auch das Attribut „Drittparteienrisiko“ zugeordnet werden sollte. |
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(28) |
Um die einem Institut entstandenen Verluste angemessen zu beschreiben, sollten die Institute im Verlustdatensatz nur Verluste erfassen, die für die Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts relevant sind. Die Institute sollten jedoch Verluste, die binnen fünf Arbeitstagen zurückfließen, nicht in den Verlustdatensatz aufnehmen, da die Verluste als Verluste mit schnellem Rückfluss erfasst werden. |
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(29) |
Die Taxonomie für durch operationelle Risiken bedingte jährliche Verluste sollte eine wirksame Überwachung des operationellen Risikos ermöglichen und bei ihrer erstmaligen Anwendung verhältnismäßig sein. Aus diesem Grund sollten historische Daten der Kategorien und Attribute der Stufe 2 nach bestem Vermögen oder freiwillig mindestens für das gesamte Jahr 2025 bereitgestellt werden. Da die Kategorien der Stufe 1 hingegen im Vergleich zum bestehenden Rahmen unverändert bleiben, sollten die Institute historische Daten für mindestens die Jahre seit dem 1. Januar 2016 bereitstellen. |
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(30) |
Aufgrund des höheren Geschäftsindikators sind Institute nach Fusionen und Erwerben eventuell gezwungen, den durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust zu berechnen. Darüber hinaus kann es aufgrund der Herausforderungen, die sich aus der Integration der fusionierten oder erworbenen Unternehmen ergeben, erforderlich sein, dass Institute durch operationelle Risiken bedingte Verluste berechnen, was mit übermäßiger Belastung verbunden sein könnte. Den Instituten sollte daher ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Anforderung zur Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts zu erfüllen. |
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(31) |
Institute dürfen nur vorübergehend einen Geschäftsindikator von mindestens 750 Mio. EUR aufgrund vorübergehender Umstände melden. Daher wäre es für diese Institute mit übermäßiger Belastung verbunden, den durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust zu berechnen, wenn die Überschreitung des Schwellenwerts nur eine vorübergehende Ausnahme innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens darstellt. |
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(32) |
Unter bestimmten Umständen können Brückeninstitute eingerichtet werden, um die Abwicklung von Instituten zu steuern. Angesichts der Besonderheit der Brückeninstitute und ihrer vorübergehenden Natur wäre es für diese Institute mit übermäßiger Belastung verbunden, den durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust zu berechnen. Aus diesem Grund sollten sie von dieser Anforderung ausgenommen werden. |
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(33) |
Erworbene oder fusionierte Unternehmen oder Geschäftsbereiche können Verluste unter Verwendung einer anderen Risikotaxonomie als der des meldenden Instituts erfassen. Um die Vergleichbarkeit und Kohärenz der Daten zu gewährleisten, sollte das meldende Institut die Verluste der erworbenen oder fusionierten Unternehmen anhand der in Artikel 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikotaxonomie neu einstufen. |
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(34) |
Die Verluste der erworbenen oder fusionierten Unternehmen oder Geschäftsbereiche können auf eine andere Währung lauten als die des meldenden Instituts. Die Institute sollten diese Verluste daher in die Verluste des meldenden Instituts einbeziehen und dabei für jedes Zehnjahresfenster den am Ende des betreffenden Jahres verwendeten Wechselkurs verwenden. |
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(35) |
Fusionierte oder erworbene Unternehmen oder Geschäftsbereiche können entweder keine Verluste erfassen oder Verluste anhand einer anderen als der in Artikel 317 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikotaxonomie erfassen, da diese Unternehmen oder Geschäftsbereiche nach anwendbarem Recht nicht verpflichtet sind, einen Verlustdatensatz gemäß Artikel 317 Absatz 2 der genannten Verordnung zu erstellen. Möglich ist auch, dass fusionierte oder erworbene Unternehmen oder Geschäftsbereiche in jedem der zehn Jahre vor dem Erwerb oder der Fusion nicht unter Artikel 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gefallen sind. In solchen Fällen sollten die Institute den durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust anhand der gemeldeten Verluste berechnen, für die Daten verfügbar sind, wobei das Ergebnis um die Deckungsquote oder die gemeldeten Verluste im Vergleich zum gesamten Institut anzupassen ist. |
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(36) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie alle zentrale Aspekte der Anforderungen für operationelle Risiken festlegen. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen zu gewährleisten, den Zugang für Endnutzer zu erleichtern und es den Instituten zu ermöglichen, diese Bestimmungen einheitlich anzuwenden, sollten sie in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. |
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(37) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
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(38) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt (3) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.
(2) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).