Artikel 9
Berechnung der Finanzkomponente
Bei der Berechnung der in Artikel 314 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Finanzkomponente wenden die Institute einen der folgenden Ansätze an:
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a) |
den „Rechnungslegungsansatz“, bei dem sie die Finanzkomponente gemäß den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage des geltenden Rechnungslegungsrahmens berechnen, |
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b) |
den „aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz“, bei dem sie die Finanzkomponente gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage der in Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten aufsichtsrechtlichen Grenzen berechnen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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