Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 9 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 9

Berechnung der Finanzkomponente

Bei der Berechnung der in Artikel 314 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Finanzkomponente wenden die Institute einen der folgenden Ansätze an:

a)

den „Rechnungslegungsansatz“, bei dem sie die Finanzkomponente gemäß den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage des geltenden Rechnungslegungsrahmens berechnen,

b)

den „aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz“, bei dem sie die Finanzkomponente gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage der in Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten aufsichtsrechtlichen Grenzen berechnen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

bestimmte Arten durchgeführter Geschäfte oder getroffener Rechnungslegungsentscheidungen, einschließlich der wirtschaftlichen Absicherung von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Positionen oder der Abtrennung von Derivaten, die in hybride oder strukturierte Finanzinstrumente eingebettet sind, führen bei Anwendung des Rechnungslegungsansatzes zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Finanzkomponente,

ii)

das Institut verfügt über Strategien, Verfahren, Systeme und Kontrollen, um

1.

den Gewinn und Verlust von abgesicherten Instrumenten und damit verbundenen Absicherungen festzulegen, wobei diese verbundenen Absicherungen mit den abgesicherten Risiken verknüpft werden,

2.

die Gewinne und Verluste des aufsichtsrechtlichen Handelsbuchs und des aufsichtsrechtlichen Anlagebuchs ordnungsgemäß zu berechnen,

iii)

die internen Vorschriften, Verfahren, Systeme und Kontrollen ermöglichen die Dokumentation der Sicherungsbeziehung und ihrer Änderungen im Laufe der Zeit auf der Grundlage von Risikomanagementzielen und -entscheidungen,

iv)

die Anpassungen der Finanzkomponente sind auf den Betrag des Gewinns und Verlusts im Zusammenhang mit Risiken beschränkt, die tatsächlich durch die Absicherung abgedeckt sind und den bilanziellen Gewinn und Verlust der Grundgeschäfte wesentlich ausgleichen.