Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 8

Entgelt- und Kommissionsaufwandskomponente

Die in Artikel 314 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Entgelt- und Kommissionsaufwandskomponente umfasst die Aufwendungen für Nebentätigkeiten zu den Finanzdienstleistungen, einschließlich Aufwendungen für IT-Tätigkeiten, die für die Ausführung einer Finanzdienstleistung erforderlich sind. Die Institute berechnen die Entgelt- und Kommissionsaufwendungen als Summe der folgenden Posten:

a)

Entgelt- und Kommissionsaufwendungen für Wertpapiere

b)

Entgelt- und Kommissionsaufwendungen für Clearing und Abrechnung,

c)

Entgelt- und Kommissionsaufwendungen für Vermögensverwaltung,

d)

Entgelt- und Kommissionsaufwendungen für Verwahrung,

e)

Entgelt- und Kommissionsaufwendungen für Zahlungsdienste,

f)

Entgelt- und Kommissionsaufwendungen für Darlehensbedienung,

g)

Entgelt- und Kommissionsaufwendungen für erhaltene Kreditzusagen,

h)

Entgelt- und Kommissionsaufwendungen für erhaltene Finanzgarantien,

i)

Entgelt- und Kommissionsaufwendungen für den extern erbrachten Vertrieb von Produkten,

j)

Entgelt- und Kommissionsaufwendungen für Devisen,

k)

sonstige Entgelt- und Kommissionsaufwendungen.