Artikel 7
Entgelt- und Kommissionsertragskomponente
Die in Artikel 314 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Entgelt- und Kommissionsertragskomponente umfasst Erträge aus Nebentätigkeiten zu den Finanzdienstleistungen, einschließlich Erträgen aus IT-Tätigkeiten, die für die Ausführung einer Finanzdienstleistung erforderlich sind. Die Institute berechnen die Entgelt- und Kommissionserträge als Summe der folgenden Posten:
|
a) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus Wertpapieren, |
|
b) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus der Unternehmensfinanzierung, |
|
c) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus Honorarberatung, |
|
d) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus Clearing und Abrechnung, |
|
e) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus der Vermögensverwaltung, |
|
f) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus der Verwahrung, |
|
g) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus zentralen Verwaltungsdiensten für gemeinsame Anlagen, |
|
h) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus Treuhandgeschäften, |
|
i) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus Zahlungsdiensten, |
|
j) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus verteilten, aber nicht verwalteten Kundenressourcen, |
|
k) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus strukturierten Finanzierungen, |
|
l) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus der Darlehensbedienung, |
|
m) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus erteilten Kreditzusagen, |
|
n) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus gewährten Finanzgarantien, |
|
o) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus gewährten Darlehen, |
|
p) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus Devisen, |
|
q) |
Entgelt- und Kommissionserträge aus Waren, |
|
r) |
sonstige Entgelt- und Kommissionserträge. |