Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 7

Entgelt- und Kommissionsertragskomponente

Die in Artikel 314 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Entgelt- und Kommissionsertragskomponente umfasst Erträge aus Nebentätigkeiten zu den Finanzdienstleistungen, einschließlich Erträgen aus IT-Tätigkeiten, die für die Ausführung einer Finanzdienstleistung erforderlich sind. Die Institute berechnen die Entgelt- und Kommissionserträge als Summe der folgenden Posten:

a)

Entgelt- und Kommissionserträge aus Wertpapieren,

b)

Entgelt- und Kommissionserträge aus der Unternehmensfinanzierung,

c)

Entgelt- und Kommissionserträge aus Honorarberatung,

d)

Entgelt- und Kommissionserträge aus Clearing und Abrechnung,

e)

Entgelt- und Kommissionserträge aus der Vermögensverwaltung,

f)

Entgelt- und Kommissionserträge aus der Verwahrung,

g)

Entgelt- und Kommissionserträge aus zentralen Verwaltungsdiensten für gemeinsame Anlagen,

h)

Entgelt- und Kommissionserträge aus Treuhandgeschäften,

i)

Entgelt- und Kommissionserträge aus Zahlungsdiensten,

j)

Entgelt- und Kommissionserträge aus verteilten, aber nicht verwalteten Kundenressourcen,

k)

Entgelt- und Kommissionserträge aus strukturierten Finanzierungen,

l)

Entgelt- und Kommissionserträge aus der Darlehensbedienung,

m)

Entgelt- und Kommissionserträge aus erteilten Kreditzusagen,

n)

Entgelt- und Kommissionserträge aus gewährten Finanzgarantien,

o)

Entgelt- und Kommissionserträge aus gewährten Darlehen,

p)

Entgelt- und Kommissionserträge aus Devisen,

q)

Entgelt- und Kommissionserträge aus Waren,

r)

sonstige Entgelt- und Kommissionserträge.